Keine Kündigung wegen Geltendmachung des Mindestlohnes.

Keine Kündigung wegen Geltendmachung des Mindestlohnes.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde.

Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin mit Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15 – in einem Fall entschieden, 

  • in dem einem als Hausmeister beschäftigten Arbeitnehmer, mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR, was einem Stundenlohn von 5,19 EUR entspricht,

gekündigt worden war,

  • nachdem er von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR gefordert und das ihm daraufhin vom Arbeitgeber gemachte Angebot auf Änderung seiner Arbeitsbedingungen, nämlich Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR), abgelehnt hatte.

Das ArbG Berlin hat diese Kündigung als eine nach § 612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.

Das hat die Pressestelle des Arbeitsgerichts Berlin am 29.04.2015 – Nr. 11/15 – mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fkeine-kuendigung-wegen-geltendmachung-des-mindestlohnes%2F">logged in</a> to post a comment