Mietrecht – Formularmietvertrag mit Klausel, dass Mieter die Wartungskosten für Gastherme zu tragen hat.

Mietrecht – Formularmietvertrag mit Klausel, dass Mieter die Wartungskosten für Gastherme zu tragen hat.

Eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die ohne Festlegung einer Höchstgrenze vorsieht, dass der Mieter die (anteiligen) Kosten für die jährliche Wartung der vorhandenen, zur Mietwohnung gehörenden Gastherme zu übernehmen hat, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen und ist deshalb auch nicht nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) unwirksam.

Die Wartungskosten für eine Gastherme gehören zu den Betriebskosten einer Wohnung im Sinne von § 556 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 a, 4 b Betriebskostenverordnung (BetrKV). Sie können gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenVO) vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizungs- und/oder Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 1 Nr. 1 HeizkostenVO handelt und keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung gemäß §§ 2, 11 HeizkostenVO eingreift.
Betriebskosten einer Mietwohnung, deren Umlegung auf den Mieter entweder gesetzlich bestimmt oder von den Vertragsparteien im Mietvertrag vereinbart ist, hat der Mieter grundsätzlich in der angefallenen Höhe zu tragen. Eine Obergrenze dafür sieht die gesetzliche Regelung nicht vor. Es ist lediglich das Gebot der Wirtschaftlichkeit aus § 556 Abs. 3 S. 1 HS 2 BGB bei der Abrechnung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten.

Darauf und dass der Senat, soweit sich aus seiner Entscheidung vom 15.05.1991 – VIII ZR 38/90 – etwas anderes ergeben sollte, daran nicht festhält, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 118/12 – hingewiesen.

 

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