Ordnungswidrigkeitenrecht – Geldbuße droht auch dann, wenn das vom Fahrzeugführer in der Hand gehaltene Mobiltelefon als Navi genutzt wird.

Ordnungswidrigkeitenrecht – Geldbuße droht auch dann, wenn das vom Fahrzeugführer in der Hand gehaltene Mobiltelefon als Navi genutzt wird.

Nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, sofern nicht das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.
Unter „Benutzung“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät zu verstehen
Denn der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Eine Benutzung liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung von Bedienfunktionen. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist. Nach der gesetzgeberischen Intention der 33. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2000 soll die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Die Benutzung schließt neben dem Gebrauch im öffentlichen Fernsprechnetz sämtliche Bedienfunktionen ein“. Hierzu zählt auch die Verwendung der Navigationshilfe, weil jegliche Nutzung untersagt wird, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, so dass der Fahrzeugführer nicht beide Hände für die Fahraufgabe frei hat, wodurch wiederum erhebliche Gefahren im Straßenverkehr entstehen können.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 18.02.2013 – III-5 RBs 11/13 – entschieden.

 

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