Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr.

Überschreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr.

Mit einem Pkw unter Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen schneller als 130 km/h zu fahren ist zwar nicht verboten, kann aber die Betriebsgefahr erhöhen.
Kommt als Unfallursache bei einem Auffahrunfall zwischen zwei Fahrzeugen auf der Autobahn entweder ein unachtsamer Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden oder eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden in Betracht, ist, wenn diese beiden Möglichkeiten offen bleiben, beiderseits kein Verschulden nachweiswahr.
Bei der Haftungsverteilung abzuwägen sind dann die beiderseitigen Betriebsgefahren (§ 17 Abs. 1 StVG), was im Regelfall zu einer Haftungsquote von 50 % führt.
Steht in einem solchen Fall allerdings fest, dass der Auffahrende schneller als 130 km/h gefahren ist und bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre, so erhöht die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit die Betriebsgefahr, was sich bei der Haftungsverteilung und demzufolge der Quote zum Nachteil des Auffahrenden auswirkt (so OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2012 – 6 U 174/10 –).

 

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