Unterhalspflicht für ein aus einer Samenspende stammendes nichteheliches Kind

Unterhalspflicht für ein aus einer Samenspende stammendes nichteheliches Kind

Den gemeinsam mit der Mutter in die heterologe Insemination mit Spendersamen einwilligenden Mann trifft für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht,

  • auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und
  • das Kind nicht anerkannt hat.

 

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 23.09.2015 – XII ZR 99/14 – in einem Fall entschieden,

  • in dem mit Zustimmung des zeugungsunfähigen Beklagten und auf Wunsch der Kindsmutter, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und eine intime Beziehung unterhalten hatte,
  • eine heterologe Insemination durchgeführt und von dem Beklagten erklärt worden war, dass er für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen und die Verantwortung übernehmen werde.

 

Nach der Entscheidung des Senats enthält eine Vereinbarung,

  • mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen,
  • regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), woraus sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht ergibt, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen.

 

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 23.09.2015 – Nr. 163/2015 – mitgeteilt.

 


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