Wann kann eine Abstandsunterschreitung mit einer Geldbuße geahndet werden?

Wann kann eine Abstandsunterschreitung mit einer Geldbuße geahndet werden?

Tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) handelt bereits, wer

  • zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt
  • objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar

den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet.

Auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung kommt es nur dann an, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen,

  • wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder
  • der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs,

die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen,

  • ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden kann.

Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 22.12.2014 – 3 RBs 264/14 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war ein Betroffener vom Amtsgericht (AG) wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG iVm. Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) Ziffer 12.6, Tabelle 2 Buchstabe b) Ziffer 12.6.3 zu einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden,

  • obwohl der bei der durchgeführten Abstandskontrolle auf der Autobahn mittels einer Videokamera aufgenommene Film das Fahrzeug des Betroffenen und damit auch den von ihm bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h eingehalten Abstand von lediglich 17m zum Vorausfahrenden erst unmittelbar vor Beginn der eigentlichen Messung, die sich über eine Strecke von 100m erstreckte, zeigte und
  • das Fahrzeug des Betroffenen auf der davor aufgenommenen Strecke von 400m durch das vorausfahrende Fahrzeug verdeckt war.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der rügte, dass eine Abstandsunterschreitung nur dann mit einem Bußgeld geahndet werden könne, wenn sie über eine Strecke von mindestens 140m oder über 3 Sekunden vorliege, was in seinem Fall nicht feststellbar sei, war erfolglos.
In seiner Entscheidung, mit der der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm das Urteil des Amtsgerichts bestätigte, wies der Senat darauf hin, dass (weitergehende) Feststellungen zu einer nicht nur vorübergehenden Dauer der Abstandsunterschreitung hier deshalb nicht erforderlich waren, weil

  • tatbestandsmäßig im Sinne einer vorwerfbaren Abstandsunterschreitung gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO bereits handelt, wer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den im einschlägigen Bußgeld-Tatbestand gewährten Abstand unterschreitet (so bereits OLG Koblenz, Beschluss vom 13.05.2002 – 1 SS 75/02 –; bestätigt durch OLG Koblenz, Beschluss vom 10.07.2007 – 1 SS 197/07 –),
  • eine Beschränkung des Tatbestandes der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung auf solche Fälle, in denen die Abstandsunterschreitung nicht ganz vorübergehend ist, dem Gesetz nicht entnommen werden kann, sich vielmehr bereits aus dem Wortlaut der §§ 4 Abs. 1 StVO, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO ergibt, dass der Tatbestand der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung bereits und immer schon dann erfüllt ist, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 StVO den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht so bemisst, dass er auch dann hinter diesem anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird,
  • es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur dann ankommt, wenn Verkehrssituationen in Frage stehen, wie etwa das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 – 1 RBs 78/13 –; so auch OLG Rostock, Beschluss vom 18.08.2014 – 21 Ss OWi 144/14 –) und
  • eine solche Fallkonstellation, die i.Ü. nur die Frage der Vorwerfbarkeit einer tatbestandsmäßigen Abstandsunterschreitung bzw. deren Begehung durch Unterlassen (der Wiederherstellung des erforderlichen Sicherheitsabstandes) betreffen würde, nicht vorgelegen habe.

 


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