Wann muss google löschen? – Wann besteht ein Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten in Suchmaschinen?

Wann muss google löschen? – Wann besteht ein Anspruch auf die Löschung personenbezogener Daten in Suchmaschinen?

Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich.

Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Große Kammer) mit Urteil vom 13.05.2014 in der Rechtssache C‑131/12 entschieden.

Betroffene Person können sich danach, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden und unter bestimmten Voraussetzungen von dem Suchmaschinenbetreiber die Löschung des Links aus der Ergebnisliste beantragen.

Der Suchmaschinenbetreiber hat dann sorgfältig die Begründetheit des Antrags zu prüfen.

Ob betroffene Personen ein Recht auf Löschung des entsprechenden Links hat wird von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Zu prüfen hat der Suchmaschinenbetreiber dabei auch, ob die antragstellende betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird.
Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z. B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Gibt der Suchmaschinenbetreiber den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.


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