Weil er seine eBay-Auktion vorzeitig abbrach muss ein Anbieter 8.500 € Schadensersatz zahlen.

Weil er seine eBay-Auktion vorzeitig abbrach muss ein Anbieter 8.500 € Schadensersatz zahlen.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14 – einen Anbieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.500 € verurteilt,

  • nachdem dieser am 17.05.2012 auf der Internet-Plattform eBay, auf der Grundlage der zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, für die Dauer von zehn Tagen ein Stromaggregat zu einem Startpreis von 1 € angeboten, die Auktion dann aber, weil das Stromaggregat von ihm anderweitig veräußert worden war, am 19.05.2012 abgebrochen und
  • der zu diesem Zeitpunkt zu dem Startgebot von 1 € Höchstbietende daraufhin Schadensersatz in Höhe des Wertes des Stromaggregats verlangt hatte.

Nach dieser Entscheidung steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 283 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil zwischen dem Kläger als Höchstbietendem und dem Beklagten als Anbieter ein Kaufvertrag über das Stromaggregat zum Preis von 1 € zustande gekommen war.
Aus Sicht des an der Auktion teilnehmenden Bieters war das Verkaufsangebot dahin auszulegen, dass es nur unter dem Vorbehalt einer nach den AGB von eBay berechtigten Angebotsrücknahme stand.
Danach (vgl. § 9 Nr. 11, § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB) hätte der Anbieter das Angebot nur dann zurücknehmen bzw. zurückzuziehen dürfen, wenn er gesetzlich dazu berechtigt gewesen wäre und das war nicht der Fall.

Die Hinweise, zu denen der Link „Weiteren Informationen“ in § 9 Nr. 11 der eBay-AGB führt, sind, wie der VIII. Zivilsenat des BGH ausführte,

  • lediglich als Ergänzung von § 9 Nr. 11 der eBay-AGB hinsichtlich der praktischen Durchführung der Angebotsrücknahme zu verstehen und
  • sollen ihrem gesamten Inhalt nach, nicht die – dem Geschäftsmodell einer eBay-Auktion zugrunde liegende – Bindung an das Angebot für die Dauer der Auktion weiter einschränken als dies bereits in § 9 Nr. 11 und § 10 Nr. 1 Satz 5 der eBay-AGB geschieht.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.12.2014 – Nr. 185/2014 – mitgeteilt.

 


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