Wenn das Auto weg ist und der Kaskoversicherer bestreitet, dass es gestohlen wurde.

Wenn das Auto weg ist und der Kaskoversicherer bestreitet, dass es gestohlen wurde.

Nimmt ein Versicherungsnehmer seinen Kasko-Versicherer wegen eines behaupteten und vom Versicherer bestrittenen Diebstahls des versicherten Kraftfahrzeugs auf Entschädigung in Anspruch und kann der Versicherungsnehmer

  • mangels Zeugen nicht den Vollbeweis für den nach der Rechtsprechung von ihm darzulegenden Mindestsachverhalt (der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl spricht) führen,

nämlich den Beweis,

  • dass das entwendete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wiederaufgefunden wurde,

kann der Beweis auch

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung

  • von einer Redlichkeitsvermutung ausgeht,
  • die nur dann entfällt (bzw. „widerlegt“ ist, vgl. BGH, Urteil vom 21.02.1996 – IV ZR 300/94 –),

wenn konkrete Tatsachen vorliegen,

  • die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder
  • doch Anlass zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben.

Soweit die Umstände,

  • die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, streitig sind,

ist es

  • Sache des Versicherers, diese zu beweisen und so die für den Versicherungsnehmer streitende Vermutung durch bewiesene Unredlichkeiten in Frage zu stellen.

Demzufolge kann dann nicht mehr von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ausgegangen werden,

  • wenn konkrete unstreitige oder aber (vom Versicherer) bewiesene Tatsachen feststehen,
  • die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, dass sich schwerwiegende Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufdrängen.

Welche Tatsachen ausreichen, um die danach relevanten ernsthaften Zweifel zu säen, lässt sich nicht generell sagen, sondern beruht auf der Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls und kann auch davon abhängen, ob mehrere Umstände zusammenkommen, die bei der erforderlichen Gesamtschau zu dem Ergebnis führen, dass dem Versicherungsnehmer nicht geglaubt werden kann.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden mit Urteil vom 12.02.2014 – 7 U 871/13 – hingewiesen.

 


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