Wenn der Mieter in seiner Wohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht.

Wenn der Mieter in seiner Wohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht.

Ein Mieter, der in seiner Wohnung leicht fahrlässig einen Brand verursacht hat, kann,

  • wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten auf ihn umgelegt sind,
  • die Beseitigung des Brandschadens vom Vermieter verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern.

Darauf hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 191/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem

  • die 12-jährige Tochter des Mieters durch leicht fahrlässiges Verhalten in der Mietwohnung ein Brand verursacht hatte und
  • vom Vermieter sowohl eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf den Kläger umgelegt werden – als auch die Beseitigung des Brandschadens abgelehnt worden war

Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VIII ZR 48/13 –) galt, dass ein Mieter erwarten darf, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.

  • Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.
  • Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen.
    Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der VIII. Zivilsenat des BGH nunmehr entschieden, dass der Mieter in einem derartigen Fall vom Vermieter

  • auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und
  • gegebenenfalls die Miete mindern kann.

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat.
Dies gilt nach der vorliegenden Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind.
In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten,

  • die Versicherung in Anspruch zu nehmen und
  • den Schaden zu beseitigen.

Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Offen lies der Senat, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verwiesen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, denn es fehlte insoweit an einem konkreten Vortrag des Vermieters hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshof am 19.11.2014 – Nr. 170/2014 – mitgeteilt.

 


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