Wenn dienstliche Computer von Arbeitnehmern für private Kopiervorgänge genutzt werden

Wenn dienstliche Computer von Arbeitnehmern für private Kopiervorgänge genutzt werden

Kopiert ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“, kann darin ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen und zwar unabhängig davon,

  • ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt oder
  • ob der Arbeitnehmer alle dazu notwendigen Handlungen selbst vorgenommen oder dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat.

 

Dass ihm solche Kopier- und/oder Brennvorgänge gestattet sind, kann ein Arbeitnehmer nicht daraus schließen, dass es ihm erlaubt war seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere Zwecke zu nutzen.

Darauf hat, wie von der Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 16.07.2015 – Nr. 36/15 – mitgeteilt wurde, der Zweite Senat des BAG mit Urteil vom 16.07.2015 – 2 AZR 85/15 – hingewiesen.

 


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