Wenn Pauschalreisende am Urlaubsort Ausflugsprogramme buchen

Wenn Pauschalreisende am Urlaubsort Ausflugsprogramme buchen

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen bei der Buchung eines Ausflugs am Urlaubsort nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.

Darauf hat der unter anderem für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 12.01.2016 – X ZR 4/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht,
  • am Urlaubsort von der Beklagten eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt erhalten hatten, auf dem unter dem Logo der Beklagten und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“ angeboten und
  • unter der Auflistung, in kleinerer Schriftgröße darauf hingewiesen worden war, dass die Beklagte lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiert und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden können, gefolgt von der fettgedruckten Aufforderung „Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!“,

 

entschieden, dass

  • nach dem von den Klägern gewonnenem Gesamteindruck bei der Buchung ihrer „Geländewagen-Tour“ bei dem Reiseleiter der Beklagten, die Beklagte die eigenverantwortliche Stellung als ihr Vertragspartner eingenommen hat. 

 

Begründet hat der Senat seine Entscheidung u.a. damit, dass

  • das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe der Beklagten, dessen Aufmachung mit dem Logo „V.“ der Beklagten und die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ auf ein Angebot der Beklagten, das diese als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat, hingewiesen haben und darüber hinaus auch
  • die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf die Beklagte als Vertragspartner hingedeutet hat, da die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen der Beklagten abweichenden Domainnamen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner als die Beklagte für die Ausflüge hat erkennen lassen.

 

Der Hinweis auf die Vermittlerrolle der Beklagten trat nach Auffassung des Senats demgegenüber wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Kläger von der Beklagten, weil es bei der von ihnen gebuchten „Geländewagen-Tour“ zu einem Unfall gekommen war, bei dem sie verletzt wurden, Schmerzensgeld verlangen, muss das Berufungsgericht nunmehr den Unfallhergang und die –folgen aufklären.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 12.02.2016 – Nr. 4/2016 – mitgeteilt.

 


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