50.000 Euro Schmerzensgeld nach Funktionsverlust der linken Schulter.

50.000 Euro Schmerzensgeld nach Funktionsverlust der linken Schulter.

Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schulteroperation nicht mehr einsetzen kann, steht gem. §§ 611, 280, 823 Abs. 1, 2, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Schadensersatz u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 01.07.2014 – 26 U 4/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatten Ärzte die Klägerin, die wegen einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks in einer Klinik war, nach Auffassung des 26. Zivilsenats des OLG Hamm deshalb grob fehlerhaft behandelt, weil sie bei ihr, obwohl dies die Methode der Wahl gewesen wäre, keinen endoskopischen Eingriff, sondern eine offene Schultergelenksoperation vorgenommen und diese selbst auch fehlerhaft durchgeführt hatten.
Da die gewählte Operationsart nicht die Methode der Wahl war und selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist, war die Behandlung als grob fehlerhaft zu werten und deshalb mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Versteifung des Schultergelenks bei der Klägerin auf die fehlerhafte Operation zurückzuführen war.

Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte der 26. Zivilsenat des OLG Hamm   

  • die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die aufgrund des Funktionsverlustes der Schulter massiver Einschränkungen im täglichen Leben erfährt,
  • dass sie bei den täglichen Verrichtungen, insbesondere der Haus- und Gartenarbeit erheblich beeinträchtigt ist und diese nicht mehr ohne fremde Hilfe durchführen kann,
  • dass sie wegen der anhaltenden Schmerzen nicht durchschlafen kann und auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen ist sowie,
  • dass sie infolge der fehlerhaften Operation eine Vielzahl weiterer Eingriff über sich ergehen lassen musste.

     


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