Ärztliche Aufklärungspflicht bei einer Brustvergrößerung mit Silikonimplantaten

Ärztliche Aufklärungspflicht bei einer Brustvergrößerung mit Silikonimplantaten

Worüber muss eine Patientin, die eine solche oder eine andere kosmetische Operation wünscht, aufgeklärt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ein Patient „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt.
Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können.
Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (BGH, Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09 –).

  • Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten ist, umso ausführlicher und eindrücklicher ist der Patient, dem dieser Eingriff angeraten wird oder den er selbst wünscht, über dessen Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen zu informieren.

Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen,

  • die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen,
  • sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis.

Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden,

  • welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und
  • ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden,

damit er genau abwägen kann,

  • ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und
  • darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will,
  • selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen.

Deswegen stellt die Rechtsprechung sehr strenge Anforderungen an die Aufklärung des Patienten vor einer kosmetischen Operation (BGH, Urteil vom 06.11.1990 – VI ZR 8/90 –; Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 29.03.2006 – 3 U 263/05 –; OLG München, Urteil vom 22.04.2010 – 1 U 3807/09 –; OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2015 – 5 U 57/15 – ).

Bei einer Brustaugmentation mit Silikonimplantaten ist nach diesen Maßstäben,

  • neben den allgemeinen Operationsrisiken (Blutung, Infektion, Narbenbildung, Kapselfibrose, Folgeoperationen, mögliche Notwendigkeit des Austauschs des Implantats, Gefahr einer Asymmetrie, möglicherweise unbefriedigendes kosmetisches Ergebnis)

insbesondere darüber aufzuklären,

  • dass die Haltbarkeit von Silikonimplantaten begrenzt ist und durchschnittlich etwa 10 bis 15 Jahre beträgt,
  • die tatsächliche Lebensdauer individuell verschieden ist und von der Reaktion der Implantate mit dem umliegenden Gewebe abhängt, die wiederum von seiner Größe, dem Weichteilmantel, der Lage der Implantate und den körperlichen Aktivitäten der Patientin beeinflusst wird,
  • zu den Umständen, die die Lebensdauer der Implantate begrenzen, auch die Risiken einer Implantatruptur mit den Folgen möglicher lokaler Gewebereaktionen, einem Gel-Bleeding oder einer Beschädigung des Implantat durch eine massive Gewalteinwirkung, etwa einen Auto- oder Sportunfall gehören und
  • die begrenzte Lebensdauer von Silikonimplantaten nach 10 Jahren eine regelmäßige engmaschige Kontrolle und gegebenenfalls einen Austausch der Implantate erforderlich macht.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Urteil vom 20.04.2016 – 7 U 241/14 – hingewiesen.


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