Ist bei einer Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer
- aufgrund von ihm vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen,
- ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.
Darauf hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 23.07.2015 – 6 AZR 457/14 – hingewiesen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte die Beklagte allein das Arbeitsverhältnis mit der ältesten von insgesamt fünf bei ihr beschäftigten Arzthelferinnen „wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten“ gekündigt und in dem Kündigungsschreiben dabei angeführt, dass die Gekündigte „inzwischen pensionsberechtigt“ sei.
Auf die Klage der gekündigten Arzthelferin,
- mit der sie sich nicht nur gegen die Wirksamkeit der Kündigung gewandt, sondern auch eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung verlangt und die sie u. a. damit begründet hatte, dass das Kündigungsschreiben eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten lasse,
- stellte der Sechste Senat des BAG fest, dass die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt und deshalb unwirksam ist.
Seine Entscheidung begründete der Senat damit, dass die Beklagte dafür, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt, kein ausreichender Beweis angeboten hatte.
Zur Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, wurde die Sache vom Senat an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen.
Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 23.07.2015 – Nr. 37/15 – mitgeteilt.
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