Anforderung an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung.

Anforderung an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung.

Die Anforderung an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung sind gewahrt, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben mitteilt, er benötige Wohnung, um mit seiner Familie selbst dort einzuziehen, da man aus der bisherigen Wohnung ausziehen müsse.

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Itzehoe mit Urteil vom 09.05.2014 – 9 S 43/13 – hingewiesen.

Nach § 573 Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Dadurch soll der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erhalten und so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.07.2011 – VIII ZR 317/10 –; Urteil vom 17.03.2010 – VIII ZR 70/09 –).
Insbesondere soll er prüfen und beurteilen können, ob er dem Kündigungsbegehren Folge leisten oder sich dagegen zu Wehr setzen wird (Landgericht (LG) Berlin, Beschluss vom 09.01.2007 – 63 T 132/06 –).
Dieser gesetzgeberischen Intention wird ein Kündigungsschreiben gerecht, wenn darin der Kündigungsgrund so bezeichnet ist, dass er identifiziert und von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Dabei genügt es, wenn der Vermieter die Kerntatsachen für den Kündigungsgrund in dem Schreiben mitteilt. Tatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des geltend gemachten Kündigungsgrundes dienen (sog. Ergänzungstatsachen), können gegebenenfalls erst in prozessualen Schriftsätzen nachgeschoben werden. Das gilt zumindest dann, wenn sie dem Mieter bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06 –; Urteil vom 12.05.2010 – VIII ZR 96/09 –).
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.

Vergleiche hierzu auch die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Urteil vom 30.04.2014 – VIII ZR 284/13 – entschieden hat, es genügt zur Begründung einer Eigenbedarfskündigung, die Eigenbedarfsperson identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat.

 


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