Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können,
• weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden.
Voraussetzung ist jedoch,
• dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und
• dass diese medizinisch notwendig ist.
Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG nicht aus.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Hannover mit Urteil vom 27.03.2015 – 10 Sa 1005/14 – entschieden und die Anspruchsvoraussetzungen des EntgFG in einem Fall, in dem
• sich eine beim Land Niedersachsen als Köchin Angestellte einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog unterzogen und
• auf Lohnfortzahlung geklagt hatte,
deshalb als nicht gegeben angesehen, weil
- weder aus dem Schreiben der Krankenkasse, noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hervorging,
- dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden.
Das
• und dass wegen der grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen wurde,
hat die Pressestelle des LAG Niedersachsen am 31.03.2015 mitgeteilt.
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