Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids – Ist der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert wird die Verjährung nicht gehemmt!

Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids – Ist der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert wird die Verjährung nicht gehemmt!

Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann, wenn der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechender Weise hinreichend individualisiert worden ist.
Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnissen und der Art des Anspruchs ab. Für den Antragsgegner muss aus dem Mahnbescheid jedenfalls erkennbar sein, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden, wobei zur Bezeichnung auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden kann und ein dem Antragsgegner bereits bekanntes solches Schriftstück dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden braucht.
Wird mit dem Mahnbescheid ein Gesamtbetrag geltend gemacht, besteht das Erfordernis diesen bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird und nicht wenn eine einheitliche Schadensersatzforderung verfolgt wird, die sich lediglich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.

Ist der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert, wirkt die durch die Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eintretende Hemmung der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nach § 167 ZPO zurück auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheids beim Mahngericht, wenn die Zustellung des Mahnbescheids „demnächst“ erfolgt.
Im Bereich des Mahnverfahrens ist eine binnen eines Monats erfolgende Zustellung im Hinblick auf die Wertung des § 691 Abs. 2 ZPO stets als „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO anzusehen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09 – hingewiesen.

 

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