Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit.

Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit.

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv und kann fristlos gekündigt werden.

Das hat, laut Pressemitteilung 3/13, das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 28.01.2013 – Az: 16 Sa 593/12 – entschieden.

Danach darf ein Arbeitnehmer im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

 

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