Arbeitsrecht – Wann liegt ein Werk-, wann ein Arbeitsvertrag vor?

Arbeitsrecht – Wann liegt ein Werk-, wann ein Arbeitsvertrag vor?

Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.

Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet.

Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.

Einen Streit zwischen den Parteien darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12 – entschieden und auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erkannt.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war der Kläger für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden.
Im letzten Vertrag vom 23.03./01.04.2009 war die „Vorarbeit für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis F. sowie für den Landkreis N.“ vereinbart.
Danach war Aufgabe des Klägers, im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren.
Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er hat regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet, über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht.
Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30.11.2009 festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung i.H.v. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abzurechnen.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass zwischen den Parteien nach dem wahren Geschäftsinhalt ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Revision des Beklagten vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts blieb ohne Erfolg.

In seiner Entscheidung hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts darauf hingewiesen, dass bereits die Gestaltung des „Werkvertrags“ erkennen lässt, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wird.
Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Das hat der Pressesprecher des Bundesarbeitsgerichts am 25.09.2013 – Nr. 55/13 – mitgeteilt.

 

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