Arbeitsunfall eines Mitarbeiters.

Arbeitsunfall eines Mitarbeiters.

Ein Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau.

Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) mit Urteil vom 06.03.2014 – 11 U 74/13 – entschieden.

Verunfallt ein Arbeitnehmer auf dem Bau aufgrund einer seinem Arbeitgeber vorzuwerfenden Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften, kann die als gesetzlicher Unfallversicherer für die Folgen des Arbeitsunfalls aufkommende Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft vom Arbeitgeber Erstattung der Kosten nur dann verlangen, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall

  • vorsätzlich oder
  • grob fahrlässig

herbeigeführt hat (§ 110 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)).

  • Dabei ist nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften schon als ein grob fahrlässiges Verhalten zu werten.

Wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge sollen die Unternehmer grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein. Sie sollen im Wege des Rückgriffs von der Berufsgenossenschaft für die ihr infolge des Arbeitsunfalls entstanden Aufwendungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn eine besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt und ein subjektives Fehlverhalten in einem solchen Ausmaß kann dem Arbeitgeber nicht bei jedem Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vorgeworfen werden.

Das hat die Pressestelle des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts am 04.09.2014 – 11/2014 – mitgeteilt.

 


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