Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB, wann entstehen und wann verjähren sie?

Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB, wann entstehen und wann verjähren sie?

Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Zu laufen beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gesamtschuldner von den den Anspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründenden Umständen und der Person des Ausgleichsschuldners Kenntnis erlangt.

 

Gehemmt wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB durch die Zustellung einer Streitverkündung.
Dies allerdings nur dann,

 

Zulässig nach § 72 Abs. 1 ZPO ist eine Streitverkündung unter anderem dann, wenn die Partei im Zeitpunkt der Streitverkündung aus in diesem Augenblick naheliegenden Gründen für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (vgl. BGH, Urteile vom 22.12.1977 – VII ZR 94/76 – und vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73 –).

Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des Streitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, verschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den Streitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Risiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im Vor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden Ansprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlieren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGH, Urteile vom 11.02.2009 – XII ZR 114/06 – und vom 14.11.1991 – I ZR 236/89 –).

 

Unzulässig ist eine Streitverkündung seitens des Klägers eines Vorprozesses wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 – und vom 09.10.1975 – VII ZR 130/73 –).

In einem derartigen Falle kommt es auch im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht mehr auf einen für den Streitverkünder ungünstigen Ausgang des Vorprozesses an (vgl. BGH, Urteile vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 – und vom 18.12.2014 – VII ZR 102/14 –).

 

Zulässig ist eine Streitverkündung hingegen, wenn der Beklagte des Vorprozesses (Streitverkünder) gegen einen Dritten (Streitverkündungsempfänger) aus im Zeitpunkt der Streitverkündung naheliegenden Gründen einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch erheben zu können glaubt.
Hiervon ist der BGH bereits im Urteil vom 09.07.2009 – VII ZR 109/08 – ausgegangen. Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern sind Ansprüche auf Schadloshaltung im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO.

Ein Beklagter, der einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, ist dem vorstehenden genannten Risiko ausgesetzt, vor dem die mit der Streitverkündung verbundene Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO bewahren soll.

 

Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei gemäß § 73 Satz 1 ZPO einen Schriftsatz einzureichen, in dem

  • der Grund der Streitverkündung und
  • die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist.

Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündenden ergeben soll. Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger – gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) – prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Dies soll sicherstellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt.
Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht gehemmt (vgl. BGH, Urteile vom 16.06.2000 – LwZR 13/99 – und vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06 –).

Die Streitverkündungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet wird. Sie braucht den ihr zugrunde liegenden Anspruch nicht bereits auch der Höhe nach zu konkretisieren (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 166/07 –).

 

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 07.05.2015 – VII ZR 104/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem die Klägerin, eine Architektin, von der beklagten Baugesellschaft wegen Mängel der Bauleistung, Ausgleich von Schadensersatzleistungen nach § 426 BGB verlangt hatte, die sie, an den Bauherren hatte erbringen müssen, nachdem sie von diesem verklagt und in einem Vorprozess, in dem sie der jetzt von ihr verklagten Baugesellschaft den Streit verkündet hatte, wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflicht zur Bauüberwachung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden war.

 


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