Ausgleichszahlungsanspruch wegen Nichtbeförderung bei Umbuchung auf späteren Flug?

Ausgleichszahlungsanspruch wegen Nichtbeförderung bei Umbuchung auf späteren Flug?

Der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) wegen Nichtbeförderung setzt grundsätzlich voraus,

  • dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt,
  • sich zur angegebenen Zeit zur Abfertigung („Check-in“) einfindet und
  • ihm der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert wird.

Allerdings kommt es weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang dann an,

  • wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 17.03.2015 – X ZR 34/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem einem Reisenden, der eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hatte, 14 Tage vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter mitgeteilt worden war, dass er auf einen sechs Stunden später startenden Flug nach Antalya umgebucht worden ist.

Da noch zu klären ist,

  • ob der Reisende, der auf die Ausgleichzahlung klagte, über eine bestätigte Buchung für den sechs Stunden früheren Flug verfügte und
  • ob in der Mitteilung des Reiseveranstalters, der Reisende sei auf einen anderen Flug umgebucht worden, eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung zum Ausdruck gekommen ist, den Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den er über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügte,

hat der X. Zivilsenat des BGH die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 17.03.2015 – Nr. 35/2015 – mitgeteilt.

 


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