Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche haben Anspruch auf Beihilfe für ärztlich verordnete Brillengläser

Bayerische Beamte mit gravierender Sehschwäche haben Anspruch auf Beihilfe für ärztlich verordnete Brillengläser

Ein gravierend in seiner Sehfähigkeit eingeschränkter bayerischer Beamter hat Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung ihm ärztlich verordneter Gleitsichtgläser.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 14.07.2015 – 14 B 13.654 – in einem Fall entschieden, in dem ein bayerischer Beamter auf beihilferechtliche Erstattung von Aufwendungen für ihm ärztlich verordnete Brillengläser geklagt hatte, wobei sein Antrag von ihm von vorneherein auf die in der Bayerischen Beihilfeverordnung enthaltenen Höchstbeträge (ohne Brillenfassung) beschränkt worden war.

Seine Entscheidung hat der BayVGH damit begründet, dass die im bayerischen Beihilferecht seit dem Jahr 2004 für Erwachsene enthaltene Beschränkung der Erstattung von Aufwendungen für Sehhilfen auf einige wenige Diagnosen (z.B. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges) nicht mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar und damit nichtig sei.

Denn der Dienstherr müsse seinen Beamten eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten.
Dies schließe zwar grundsätzlich nicht aus, bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der beamtenrechtlichen Beihilfe auszuschließen.
Ärztlich verordnete Sehhilfen seien aber – jedenfalls bei gravierenden Sehschwächen – unverzichtbare Hilfsmittel, um grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens besorgen zu können. In diesen Fällen dürfe die Beihilfefähigkeit jedenfalls für ärztlich verordnete Brillengläser nicht ausgeschlossen werden.

Das hat die Pressestelle Bayererischen Verwaltungsgerichtshofs am 16.07.2015 mitgeteilt.

 


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