Mit Beschluss vom 06.11.2023 – 202 StRR 80/23 – hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Revision eines Angeklagten
verworfen, mit dem der Angeklagte
- nach § !85 Var. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
wegen
zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, weil er, als eine Frau in einem
von ihm verlangt hatte, ihren Namen,
- der in einem von ihm auf Facebook veröffentlichten Beitrag genannt worden war,
zu löschen, ihr gegenüber daraufhin geäußert hatte:
- „Ich mach euch fertig, ihr Schlampen!“.
Danach stellt die Titulierung als „Schlampe“, die in gewissen Kreisen verwendet wird gegenüber einer Person,
- der in sexual-ethischer Hinsicht tatsächliche oder vermeintliche Verfehlungen nachgesagt werden oder
- deren Lebensführung nicht den von der Gesellschaft an Minimalanforderungen gestellten sozial-adäquaten Verhaltens gerecht wird,
durch die darin zum Ausdruck gekommene
einen Angriff auf die persönliche Ehre der Betroffenen dar und ist sowohl
als auch
einzustufen, wenn, mit einem herabwürdigenden Schimpfwort, wie hier, auf ein
- herangetragenes Verlangen
reagiert wird, ohne dass dieses
einen Anlass bietet, mit einer derartigen Verunglimpfung zu reagieren, weil es dann dem Beleidiger ersichtlich allein darauf ankommt,
- der Betroffenen mit der Bezeichnung als „Schlampe den persönlichen Achtungsanspruch, der jeder Person kraft ihres Menschseins zukommt, von vornherein abzusprechen und
- sie „niederzumachen“.
Besteht schon nicht ansatzweise eine
zwischen
- dem vorangegangenen Verhalten der als „Schlampe“ Beschimpften
und
- ihrer Verunglimpfung durch den Beschimpfer,
tritt im Übrigen auch die
- Meinungsäußerungsfreiheit
hinter den Schutz der
zurück.
Hinweis:
Dazu,
- wonach sich beurteilt, ob eine ehrverletzende Äußerung als strafbare Beleidigung angesehen werden kann,
vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
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