Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.

Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen.

Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 23.04.2013 – 2 UF 254/12 – entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts – bestätigt.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Antragsteller, eine Mutter und ihr 7jähriger Sohn, von der Antragsgegnerin, weil diese annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, im Dezember 2011 über Facebook als „Mongotochter“ bzw. als „dreckiger“ Junge bezeichnet worden.
Die Antragsgegnerin kündigte dabei an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin „kalt zu machen“, den Antragstellern „aufzulauern“ und dem Jungen „einen Stein an den Kopf zu werfen“.

Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, ins- besondere über Email oder Facebook.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der 2. Senat für Familiensachen des OLG Hamm die Anordnungen des Familiengerichts bestätigt, sie aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bis zum November 2014 befristet.
Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechtsgutverletzung Einfluss zu haben vorgebe.
Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechtsgutverletzung ernst genommen.
Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht.
Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechtsgutverletzungen zu verhindern.
Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2013 mitgeteilt.

 

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