Bei Streit über Berechtigung zur Mietminderung wegen Feuchtigkeitserscheinungen

Bei Streit über Berechtigung zur Mietminderung wegen Feuchtigkeitserscheinungen

Streiten ein Wohnungsmieter und sein Vermieter darüber,

  • ob eine Mietminderung des Mieters gemäß § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen angezeigter Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen in verschiedenen Räumen der Wohnung berechtigt war und
  • hat der Vermieter den Mieter auf Zahlung des geminderten Mietzinses verklagt, weil er, im Gegensatz zum Mieter, der die Schäden als bauwerkbedingt ansieht, der Auffassung ist, dass die Schäden auf ein nutzungsbedingtes Verhalten des Mieters wegen der hohen Luftfeuchtigkeit zurückzuführen sind und eine Mietminderung infolgedessen ausscheidet,

 

muss der Vermieter zunächst beweisen, dass kein Baumangel vorliegt.

Diesen Beweis hat der Vermieter erbracht, wenn feststeht, dass das Gebäude, in dem die von dem Mieter angemietete Wohnung liegt,

  • mangelfrei errichtet wurde, d.h., den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht und
  • auch keine sonstigen Baumängel vorliegen.

 

Liegt bauseits kein Mangel vor, muss der Mieter beweisen,

  • dass die Feuchtigkeits- und Schimmelerscheinungen nicht durch ein nutzungsbedingtes Fehlverhalten verursacht wurden.

 

Dieser Beweis ist vom Mieter dann nicht erbracht,

  • wenn er durch ein zumutbares Nutzungsverhalten den Eintritt der Mängel hätte vermeiden können.

 

Das ist auch dann der Fall,

  • wenn aufgrund neuerer und modernerer Berechnungsmethoden, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht bekannt waren, festgestellt wird, dass das Gebäude zwar durchaus schimmelgefährdet ist,
  • aber, trotz des schimmelgefährdeten Zustandes der Schadenseintritt leicht und einfach dadurch hätte vermieden werden können,
    • dass die Wohnung nach dem morgendlichen Lüften etwa alle weitere acht Stunden gelüftet wird und
    • zusätzlich bei hohem Feuchtigkeitsanfall zum Beispiel durch Kochen und Baden ein unverzüglicher Luftaustausch durch Lüften stattfindet.

 

Denn ein solches Verhalten ist zumutbar und kann von einem Mieter verlangt werden.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Urteil vom 29.09.2015 – 425 C 7665/14 – hingewiesen.

 


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