Bei Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss

Bei Urheberrechtsverletzung über Internetanschluss

Ist über einen bestimmten Internetanschluss in einer Dateitauschbörse widerrechtlich, unter Verletzung des Urheberrechts, ein Werk öffentlich zugänglich gemacht worden, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten bzw. wenn dies vom Anschlussinhaber vorgetragen ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
Der Anschlussinhaber trägt dazu eine sekundäre Darlegungslast (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 –).
Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.
Eine wie auch immer geartete Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers ist damit allerdings nicht verbunden.
Die sekundäre Darlegungslast dient der Bewältigung von Informationsdefiziten bei der Sachverhaltsaufklärung; sie ändert jedoch nichts an dem Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

  • Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt.
  • Seiner Nachforschungspflicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast genügt er, wenn er die möglichen Personen, die eine Zugriffsmöglichkeit hatten, hierzu befragt und das Ergebnis der Befragung mitteilt.
  • Zu weiteren Nachforschungen ist er im Regelfall nicht verpflichtet (a.A. wohl Landgericht (LG) München, Urteil vom 05.09.2014 – 21 S 24208/13 –).

 

Genügt der Anschlussinhaber der sekundären Darlegungslast, besteht also nach seinem Vortrag die Möglichkeit, dass andere die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten, auch wenn diese es gegenüber dem Anschlussinhaber abgestritten haben, ist es wiederum Sache des Rechteinhabers entweder zu beweisen,

  • dass keine anderen Anschlussnutzer als Täter in Betracht kommen, oder
  • dass der Anschlussinhaber aus dem Kreis der in Betracht kommenden Personen tatsächlich der Täter ist.

 

Als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann ein Anschlussinhaber, wenn er – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.
Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus.
Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 –; vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – und vom 16.05.2013 – I ZR 216/11 –).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Hamburg mit Urteil vom 03.07.2015 – 36a C 134/14 – hingewiesen.

 


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