Bei Vorliegen eines Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung

Bei Vorliegen eines Regelfahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung

Erfüllt ein Betroffener einen der in den Absätzen 1 bis 2 des § 4 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) aufgeführten Tatbestände kommt in der Regel die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht.
Liegt ein solcher Regelfall vor

  • und kann die mit der Erfüllung eines dieser Tatbestände verbundene indizielle Annahme, dass der Betroffene seine Pflichten als Kraftfahrer grob oder beharrlich verletzt hat, weder durch Tatumstände äußerer oder innerer Art entkräftet werden,
  • kommt ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung des für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes nach § 4 Abs. 4 BKatV dann in Betracht,
    • wenn die aus einem Fahrverbot für den Betroffenen resultierenden Folgen unverhältnismäßig wären, nämlich für den Betroffenen zu einem für ihn nicht vermeidbaren Arbeitsplatz- oder Existenzverlust führen und
    • deshalb für ihn eine außergewöhnliche und unvermeidbare Härte bedeuten würde. 

 

Entsprechende Tatsachen dafür, dass ein Fahrverbot für ihn eine solche unverhältnismäßiger Härte bedeuten würde, muss der Betroffene vortragen und hierfür Beweismittel anbieten.
Denn das Gericht ist, abgesehen von offensichtlichen Umständen, nicht dazu verpflichtet, von Amts wegen zu Gunsten des Betroffenen umfangreiche Ermittlungen anzustellen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl mit Urteil vom 06.07.2015 – 2 OWi 4286 Js 4856/15 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Betroffene mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h überschritten hatte.

 


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