Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung

Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung

Begehrt ein Wohnungseigentümer nach einer Wohnungseigentümerversammlung die Berichtigung des zu dieser Versammlung aufgenommen und nach § 24 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterschriebenen Protokolls, handelt es sich, wenn die Berichtigung verweigert wird, um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG, weil die Parteien in einem solchen Fall über die Pflichten des Verwalters streiten, die diesen im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung und Protokollführung treffen.

Dahinstehen kann, ob sich der Protokollberichtigungsanspruch

  • gegen alle Personen richtet, die mit ihrer Unterschrift für die Richtigkeit der Niederschrift einzustehen haben (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG) und im Nachhinein die Berichtigung verweigern (so Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG), Beschluss vom 12.09.2002 – 2 Z BR 28/02 –) oder
  • ob allein der verantwortliche Versammlungsleiter passivlegitimiert ist (so Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Aufl., 8. Teil, Rn. 203).

 

Denn auch wenn man davon ausgeht, dass eine Protokollberichtigung nur dann wirksam durchgeführt werden kann, wenn sie auch von den Wohnungseigentümern, die das Protokoll nach Maßgabe des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG unterschrieben haben, mit getragen wird, hätte dies nicht zur Folge, dass eine allein gegen den Versammlungsleiter gerichtete Klage abzuweisen wäre, da ein allein gegen den Versammlungsleiter ergehendes Urteil gemäß § 48 Abs. 3 WEG gegen alle übrigen gemäß § 48 Abs. 1 WEG beizuladenden Wohnungseigentümer wirkt und damit auch gegen nicht verklagte Eigentümer, die das Protokoll mit unterzeichnet haben.

Allerdings ist das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung nur gegeben, wenn

  • sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder
  • zumindest rechtlich erheblich verändern würde und
  • nicht immer schon dann, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält.

 

Darauf hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.07.2015 – 10 S 10/15 – hingewiesen.

 


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