Berliner Taxifahrer müssen ihren Fahrgästen die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung durch Debit- oder Kreditkarte einräumen.
Das hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit zwei Beschlüssen vom 24.06.2015 – VG 11 L 213.15 – sowie – VG 11 L 216.15 – entschieden und die Eilanträge von zwei Berliner Taxiunternehmer, die sich durch die seit Anfang Mai in Berlin geltende neue Taxentarifverordnung, nach der
- in jeder Taxe eine bargeldlose Zahlungsmöglichkeit bestehen muss,
- jeder Taxiunternehmer die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten hat und
- Fahrgäste nicht befördert werden dürfen, wenn vor Fahrtbeginn kein funktionsfähiges Abrechnungsgerät zur Verfügung steht,
in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt sahen, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die neue Taxentarifverordnung wirksam sei.
Danach ist die neue Taxentarifverordnung mit der Berufsfreiheit vereinbar, weil sie vernünftigen Gründen des Gemeinwohls diene.
Bargeldloser Zahlungsverkehr sei nämlich mittlerweile weit verbreitet und ohne die Möglichkeit bargeldlosen Zahlungsverkehrs werde insbesondere ausländischen Besuchern der Stadt Berlin, die häufig für die Fahrt vom Flughafen in die Stadt ein Taxi nehmen würden, die Beförderung erschwert.
Ferner wies die Kammer darauf hin, dass die mit der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeit einhergehenden Kosten sich im Rahmen hielten. Entsprechende Geräte könnten nämlich monatlich schon für unter 20,- Euro zuzüglich Transaktionsgebühren von ca. 0,10 Euro gemietet und diese Kosten überdies durch einen Kreditkartenzuschlag in Höhe von 1,50 Euro kompensiert werden.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 24.06.2015 – Nr. 22/2015 – mitgeteilt.
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