Betreuungsrecht – Dauer der Überprüfungsfrist für angeordnete Betreuung.

Betreuungsrecht – Dauer der Überprüfungsfrist für angeordnete Betreuung.

Gemäß § 286 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist der Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der angeordneten Betreuung zu entscheiden hat, in der Beschlussformel zu bezeichnen.

Durch die Bezeichnung der Frist wird festgelegt, wann eine erneute Überprüfung der Notwendigkeit von Amts wegen erfolgt. Dies begründet einen Anspruch des Betroffenen, mit Ablauf der Frist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen unter erneuter Durchführung tatsächlicher Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu entscheiden. Die Anordnung einer zu lang bemessenen Überprüfungsfrist beeinträchtigt den Betroffenen in seinen Rechten.

Zwar steht es dem Betroffenen frei, jederzeit vor Ablauf der Überprüfungsfrist eine Aufhebung der Betreuung zu beantragen (§ 1908 d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )). Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen in einem solchen Aufhebungsverfahren bedarf es jedoch greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände, die – wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind – namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. Daher vermittelt die Möglichkeit, einen Aufhebungsantrag nach § 1908 d Abs. 1 BGB zu stellen, keine Rechtsposition, die mit der von Amts wegen nach Fristablauf vorzunehmenden Überprüfung gleichwertig wäre.

Die konkrete Bemessung der Überprüfungsfrist wird von der Erforderlichkeit der Maßnahme (§ 1896 Abs. 2 BGB ) nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Diese Umstände hat der Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG). Gemäß § 280 Abs. 3 Nr. 5 FamFG hat sich das über die Notwendigkeit der Betreuung einzuholende Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Die gutachterliche Stellungnahme über die voraussichtliche Dauer der Maßnahme ist wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung der Überprüfungsfrist. Will der Tatrichter von der gutachterlichen Stellungnahme abweichen, indem er die nach § 286 Abs. 3 FamFG festzusetzende Überprüfungsfrist zum Nachteil des Betroffenen über die vom Sachverständigen als erforderlich bezeichnete Dauer der Maßnahme hinaus ausdehnt, muss er die hierfür tragenden Gründe in dem Beschluss darlegen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14. 11. 2012 – XII ZB 344/12 – hingewiesen.

 

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