Betreuungsrecht – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung eines Betreuten durch seinen Betreuer – Verfahrensfragen.

Betreuungsrecht – Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung eines Betreuten durch seinen Betreuer – Verfahrensfragen.

Während die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses gemäß §§ 321 Abs. 2, 312 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) und gemäß § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG im Verfahren der einstweiligen Anordnung ausreichend ist, verlangt § 321 Abs. 1 S. 1 FamFG für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen, dass vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden.

  • Nach § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FamFG ist diese entsprechend der Zivilprozessordnung durchzuführen. Danach bedarf es zwar nicht zwingend eines förmlichen Beweisbeschlusses (vgl. § 358 Zivilprozessordnung (ZPO)). Jedoch ist die Ernennung des Sachverständigen dem Betroffenen vor der Einholung des Gutachtens, wenn nicht förmlich zuzustellen, so doch zumindest formlos mitzuteilen. Dies dient der Gewährung des rechtlichen Gehörs und ermöglicht dem Betroffenen, gegebenenfalls von seinem Ablehnungsrecht nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 406 ZPO Gebrauch zu machen. 
  • Das Gericht soll nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann.
  • Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 
  • Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und ihm vor Beginn der Beginn der Begutachtung seine Funktion sowie den Zweck der Untersuchung bekanntgeben. Andernfalls kann der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, nicht sinnvoll ausüben. 
  • Schließlich muss das Sachverständigengutachten zwar nicht zwingend schriftlich erfolgen, wenn auch eine schriftliche Begutachtung vielfach in Anbetracht des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs durch die beabsichtigte Maßnahme angezeigt erscheint. Jedenfalls aber muss das Gutachten namentlich Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der Darstellung der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse sowie der Erläuterung des Behandlungskonzepts wissenschaftlich begründen.
  • Auch ist gemäß § 321 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 4 FamFG den Beteiligten Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist. § 37 Abs. 2 FamFG stellt in Umsetzung der Verfahrensgarantie des Art. 103 Abs. 1 GG klar, dass ein Gericht seiner Entscheidung nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen darf, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten.
  • Wird im Unterbringungsverfahren nach § 321 Abs. 1 FamFG ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt, so ist dieses dem Betroffenen und den sonstigen Beteiligten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vollständig und rechtzeitig vor der Anhörung zu übermitteln, damit er dazu Stellung nehmen kann. Hiervon darf lediglich zum Schutz des Betroffenen vor einer Gesundheitsschädigung bzw. -gefährdung abgesehen werden. 
  • Dem Antrag auf mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ist auch im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren grundsätzlich zu entsprechen.
  • Sofern ausnahmsweise ein mündliches Gutachten eingeholt werden soll, hat der Betroffene im Unterbringungsverfahren im Hinblick auf seine Stellung als Verfahrenssubjekt mit entsprechenden Mitwirkungsrechten grundsätzlich das Recht, an der förmlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und, etwa durch Fragen an den Sachverständigen, auf die Beweiserhebung Einfluss zu nehmen. 
  • Das mündliche Gutachten muss ferner in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen an ein schriftliches Gutachten entsprechen. 
  • Im Anschluss an die Beweisaufnahme wird sicherzustellen sein, dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten gegeben wird, wenn er sich – anders als bei vorheriger Übermittlung eines schriftlichen Gutachtens – nicht ausreichend hierauf vorbereiten konnte.

Hat das Amtsgericht vor Erteilung der Genehmigung für eine Unterbringung eines Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen oder ist ein Betroffener nicht entsprechend diesen Anforderungen begutachtet worden, ist die Entscheidung verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf ein faires Verfahren.

Diese Verfahrensfehler können im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht durch die Nachholung einer ordnungsgemäßen Begutachtung geheilt werden.
Im Beschwerdeverfahren findet nämlich nicht nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung statt. Das Beschwerdegericht tritt vielmehr in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu.
Beweiserhebung und –aufnahme können im Beschwerdeverfahren durch einen beauftragten Richter vorgenommen werden. Die Beauftragung eines Kammermitglieds mit der Beweisaufnahme nach § 321 Abs. 1 FamFG scheidet nur dann aus, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen persönlichen Eindruck von dem Ablauf der Beweisaufnahme bzw. dem Zeugen oder Sachverständigen macht.

  • Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) ist ferner, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Denn der Betreuer ist es, der auf Grund einer ihm zustehenden Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung die Unterbringung vornimmt, während das Gericht das Handeln des Betreuers nur präventiv überprüft und gegebenenfalls genehmigt.
  • Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise „Befugnis zur Unterbringung“ oder „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ einerseits und „Gesundheitsfürsorge“ andererseits zu- gewiesen sein.
  • Die Unterbringung eines Betroffenen durch einen Betreuer darf nicht über den Zeitpunkt hinaus genehmigt werden, für den dem Betreuer die dafür erforderlichen Aufgabenkreise zugewiesen sind. Denn mit dem Wegfall der für eine Unterbringung erforderlichen Aufgabenkreise entfällt auch eine der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB. 
  • Im Rahmen der nach § 1906 Abs. 1 BGB zu treffenden Prognoseentscheidung hat das Gericht nicht nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung vorliegen. Vielmehr darf es die Unterbringung durch den Betreuer nur für den Zeitraum genehmigen, in dem voraussichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein werden. Denn die Unterbringung als freiheitsentziehende Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Aus der Verpflichtung des Gerichts nach § 330 FamFG, die Genehmigung der Unterbringung von Amts wegen unverzüglich aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, folgt, dass eine Genehmigung nicht für einen längeren Zeitraum erteilt werden kann, wenn absehbar ist, dass sie bereits wenige Tage später wegen eines Wegfalls der Unterbringungsvoraussetzungen von Amts wegen wieder aufgehoben werden müsste.

Hat sich eine angefochtene Genehmigung für eine Unterbringungsmaßahme während des laufenden Verfahrens durch die Entlassung des Betroffenen in der Hauptsache erledigt, kann ein Betroffener gemäß § 62 Abs. 1 FamFG beantragen, aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden. Die Feststellung, dass der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Das Feststellungsinteresse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.08.2013 – XII ZB 614/11 – hingewiesen.

 

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