Betreuungsrecht – Keine eigene Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung.

Betreuungsrecht – Keine eigene Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung.

Dem (Kontroll-)Betreuer steht gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 333/13 – hingewiesen.

Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird.

In den Fällen, in denen der Betreuer gleichzeitig auch Vertrauensperson des Betroffenen ist, steht ihm als Vertrauensperson nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das Recht zur Beschwerde gegen die Aufhebung der Betreuung im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn er (zusätzlich zu seiner Verfahrensbeteiligung als Betreuer nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) auch formell als Vertrauensperson des Betroffenen nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG von der Vorinstanz am Verfahren beteiligt worden ist.

 


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