Betreuungsrecht – Zur betreuungsrechtlichen Genehmigung der Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung.

Betreuungsrecht – Zur betreuungsrechtlichen Genehmigung der Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung.

Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist.
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute auf Grund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BGH, Beschlüsse vom 13.01.2010 – XII ZB 248/09 – und vom 17.08.2011 – XII ZB 241/11 –). Dieses Erfordernis lässt sich dem Gesetz zwar nicht unmittelbar entnehmen, ergibt sich aber aus der Erwägung, dass der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.02.2014 – XII ZB 614/13 – hingewiesen.

 


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