Betreuungsverfahren – Erledigung durch Tod des Betreuten.

Betreuungsverfahren – Erledigung durch Tod des Betreuten.

Das Verfahren betreffend die Anordnung einer Betreuung erledigt sich insgesamt mit dem Tod eines Betreuten, weil von diesem Zeitpunkt an nicht mehr entschieden zu werden braucht, ob und welche Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen ergriffen werden müssen.
Daher wird, wenn von einem beschwerdeberechtigten Verfahrensbeteiligten gegen eine in der Vorinstanz angeordnete Betreuung Beschwerde eingelegt worden ist und der Betreute im Laufe des Beschwerdeverfahrens verstirbt, diese Beschwerde infolge der durch den Tod des Betroffenen eingetretenen Erledigung regelmäßig unzulässig, weil eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht nicht mehr ergehen kann.

Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gem. § 303 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden. Denn für diesen Antrag fehlt ihnen die erforderliche Antragsberechtigung. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat. Hieraus hat der Senat bereits abgeleitet, dass dem Verfahrenspfleger des Betroffenen trotz seines Beschwerderechts kein eigenes Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht. Nichts anderes gilt für den nach § 303 Abs. 2 FamFG privilegierten Personenkreis und zwar selbst dann nicht, wenn der Beschwerdeführer Erbe des verstorbenen Betroffenen ist.
Auch ist es in einem erledigten Betreuungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, Angehörigen eines verstorbenen Betroffenen – etwa im Wege einer teleologisch erweiternden Auslegung von § 62 Abs. 2 FamFG – durch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag die Geltendmachung eines postmortalen Rehabilitationsinteresses zu ermöglichen.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 24. 10. 2012 – XII ZB 404/12 – entschieden.

 

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