Betreuungsverfahren – Wie ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG Beteiligter und damit auch beschwerdebefugt werden kann.

Betreuungsverfahren – Wie ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG Beteiligter und damit auch beschwerdebefugt werden kann.

Eine Beteiligung i.S.v. § 303 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen.
Die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung nach § 7 Abs. 5 FamFG erstreckt sich allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Eine zuvor tatsächlich erfolgte Beteiligung und eine damit einhergehende Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sie nicht entfallen.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 09.04.2014 – XII ZB 595/13 – hingewiesen.

Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG steht in Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie Umfang, Inhalt oder Bestand von derartigen Entscheidungen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen

  • dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie
  • den Eltern,
  • Großeltern,
  • Pflegeeltern,
  • Abkömmlingen und
  • Geschwistern des Betroffenen zu,

wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG kommt es – wie der XII. Zivilsenat des BGH ausgeführt hat – allein darauf an, dass der entsprechende Angehörige aus diesem privilegierten Personenkreis tatsächlich am Verfahren im ersten Rechtszug beteiligt worden ist.

Ist ein Angehöriger aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 303 Abs. 2 FamFG die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 692/10 –).
Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen.
Derartige Verfahrenshandlungen können bereits eine Beteiligung i. S. d. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG begründen.

Die Nichterwähnung im Rubrum steht einer tatsächlichen Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegensteht (BGH, Beschluss vom 11.04.2012 – XII ZB 531/11 –).

Eine der tatsächlichen Beteiligung nachfolgende, im Zwischenverfahren nach § 7 Abs. 5 FamFG ergangene rechtskräftige Entscheidung, wonach der Antragsteller nicht nach § 7 FamFG zum Verfahren hinzuzuziehen ist, steht einer einmal erlangten Beschwerdebefugnis nicht entgegen.
Für Fälle, in denen ein Antragsteller bereits in erster Instanz beteiligt worden ist, ist dieses Zwischenverfahren nicht gedacht; insofern dürfte regelmäßig auch ein Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Antrag fehlen.
Demgemäß erstreckt sich die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Eine bereits tatsächlich erfolgte Beteiligung und eine damit einhergehende Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sie indes nicht entfallen. 

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fbetreuungsverfahren-wie-ein-angehoeriger-aus-dem-privilegierten%2F">logged in</a> to post a comment