Betriebsrentenanpassung – Auswirkungen der Finanzkrise.

Betriebsrentenanpassung – Auswirkungen der Finanzkrise.

Nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

Darauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 15.04.2014 – 3 AZR 51/12 – hingewiesen und eine auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage eines Versorgungsempfängers mit der Begründung abgewiesen, die Entscheidung des Arbeitgebers, die Betriebsrente zum 01.01.2010 nicht anzupassen, habe billigem Ermessen i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprochen.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem die Betriebsrente des Versorgungsempfängers zuletzt zum 01.01.2007 an den Kaufkraftverlust angepasst worden war, hatte der Arbeitgeber in den Jahren 2008 und 2009 – auch aufgrund der Finanzkrise – Verluste erwirtschaftet und war deshalb gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund war die Prognose des Arbeitgebers gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 01.01.2010 in einem einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehendem Umfang auf seine wirtschaftliche Lage auswirken würden.

Das hat die Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts am 15.04.2014 – Nr. 18/14 – mitgeteilt.

 


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