Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
Darauf hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Lübeck mit Beschluss vom 09.07.2014 – 7 T 398/14 – hingewiesen.
Nach § 1906 Abs. 3 a Satz 1 BGB bedarf die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Maßnahme der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
In eine ärztliche Zwangsmaßnahme, d. h. eine ärztliche Maßnahme im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die dem natürlichen Willen eines Betreuten widerspricht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 04.06.2014 – XII ZB 121/14 –), darf ein Betreuer nach § 1906 Abs. 3 nur einwilligen, wenn
- der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
- zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
- die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
- der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
- der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
An den Überzeugungsversuch nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind dabei nicht etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn bei dem Betroffenen bereits mehrfach Einwilligungen in ärztliche Zwangsmaßnahmen gerichtlich genehmigt worden sind. Denn gerade der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert, vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
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