Bewohner eines Pflegeheims können bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen das Heimgeld nicht kürzen

Bewohner eines Pflegeheims können bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen das Heimgeld nicht kürzen

Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.04.2022 – III ZR 240/21 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine 

  • in den Pflegegrad 3 eingestufte 

Seniorin mit dem Betreiber eines Seniorenwohn- und Pflegeheims einen

  • Vertrag über ihre Aufnahme und vollstationäre Pflege 

geschlossen hatte und die Parteien über 

  • rückständige Heimkosten sowie 
  • die Räumung und Herausgabe des Zimmers der Seniorin in dem Wohnheim 

stritten.

Dass Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen, 

  • die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnet wurden, 

nicht zu einer Kürzung des Heimentgelts berechtigt sind, hat der Senat damit begründet, dass von dem Heimbetreiber die 

  • den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden 

Kernleistungen, zu denen er verpflichtet war, nämlich 

  • ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu überlassen sowie 
  • die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen (vgl. § 7 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)), 

trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden konnten, daher die Voraussetzungen für eine Entgeltkürzung 

  • wegen Nicht- oder Schlechtleistung 

gemäß § 10 Abs. 1 WBVG nicht vorgelegen haben, durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen, 

  • die primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter dienten sowie 
  • auch Nichtheimbewohner erfassten,

sich auch die

  • Geschäftsgrundlage für den Pflegevertrag 

nicht so schwerwiegend geändert hat, dass einem Heimbewohner ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre und deshalb auch keine Herabsetzung des Heimentgelts 

  • wegen Störung der Geschäftsgrundlage 

nach § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 


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