Darauf hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 28.04.2022 – III ZR 240/21 – in einem Fall hingewiesen, in dem eine
- in den Pflegegrad 3 eingestufte
Seniorin mit dem Betreiber eines Seniorenwohn- und Pflegeheims einen
- Vertrag über ihre Aufnahme und vollstationäre Pflege
geschlossen hatte und die Parteien über
- rückständige Heimkosten sowie
- die Räumung und Herausgabe des Zimmers der Seniorin in dem Wohnheim
stritten.
Dass Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung wegen Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen,
- die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hoheitlich angeordnet wurden,
nicht zu einer Kürzung des Heimentgelts berechtigt sind, hat der Senat damit begründet, dass von dem Heimbetreiber die
- den Schwerpunkt des Pflegevertrags bildenden
Kernleistungen, zu denen er verpflichtet war, nämlich
- ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu überlassen sowie
- die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen (vgl. § 7 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG)),
trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden konnten, daher die Voraussetzungen für eine Entgeltkürzung
- wegen Nicht- oder Schlechtleistung
gemäß § 10 Abs. 1 WBVG nicht vorgelegen haben, durch die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen,
- die primär dem Gesundheitsschutz sowohl der (besonders vulnerablen) Heimbewohner als auch der Heimmitarbeiter dienten sowie
- auch Nichtheimbewohner erfassten,
sich auch die
- Geschäftsgrundlage für den Pflegevertrag
nicht so schwerwiegend geändert hat, dass einem Heimbewohner ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre und deshalb auch keine Herabsetzung des Heimentgelts
- wegen Störung der Geschäftsgrundlage
nach § 313 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).
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