AG Hamburg entscheidet: Müssen Fitnessstudios corona-bedingt schließen, können Mitglieder die Zahlung

…. weiterer Mitgliedsbeiträge für die Zeit der Schließung verweigern. 

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat mit Urteil vom 11.06.2021 – 9 C 95/21 – in einem Fall, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios seine 

  • mit Vertrag vom 20.02.2018 begonnene dreijährige 

Mitgliedschaft zum 28.02.2021 gekündigt, die vertraglich vorgesehenen monatlichen Zahlungen 

  • bis einschließlich Oktober 2020 

geleistet und als aufgrund der Corona-Pandemie 

  • ab November 2020 

das Fitnessstudio auf behördliche Anweisung hin schließen musste, die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge verweigert hatte, entschieden, dass 

  • Fitnessstudiomitglieder

dann gemäß § 326 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht (mehr) zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet sind, wenn 

  • dem Studiobetreiber die Erbringung der vertraglichen Leistung, nämlich das Überlassen der Fitnessgeräte, aufgrund Corona-bedingter behördlich angeordneter Studioschließung gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist

und dass hier das Studiomitglied, 

  • das ab der Studioschließung die Zahlung weiterer Mitgliedsbeiträge eingestellt hatte,

auch nicht verpflichtet war, vom Studiobetreiber angebotene Gutscheine als Ersatz für die vertraglich angebotene Leistung zu akzeptieren, weil Betreiber von Fitnessstudios nach

  • Art. 240 § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) 

nur berechtigt sind, Gutscheine anzubieten,  

  • anstelle einer Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen 

nicht dagegen dann, wenn, 

  • mangels Leistung, 

Beiträge nicht erstattet werden müssen. 

BAG entscheidet: Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der

…. Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 30.11.2021 – 9 AZR 225/21 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall einer an drei Tagen wöchentlich als Verkaufshilfe Beschäftigten, 

  • der bei einer Sechstagewoche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte, 
  • was bei der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach, 

und bei der, nach der 

  • vom Arbeitgeber durch die Corona-Pandemie 

wirksam eingeführten Kurzarbeit

  • Arbeitstage vollständig 

ausgefallen waren, entschieden, dass dies eine 

  • unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs 

rechtfertigt.  

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), 

  • bei einer an sechs Tagen der Kalenderwoche bestehenden Arbeitspflicht,  

einen gesetzlichen Mindesturlaub von 

  • 24 Arbeitstagen im Kalenderjahr 

gewährleistet, dass, falls die Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag 

  • auf weniger oder 
  • mehr

als sechs Tage in der Kalenderwoche verteilt ist,

  • um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten,

die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen ist

  • = 24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

und dass dies, 

  • wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben, 

entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub gilt. 

Bei der im obigen Fall an 

  • drei Tagen wöchentlich 

Beschäftigten errechnet sich danach zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen

  • = 28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage,

der sich, falls sie beispielsweise 

  • aufgrund der mit dem Arbeitgeber getroffenen Kurzarbeitsvereinbarungen 

für 3 Monate vollständig von der Arbeitspflicht befreit gewesen wäre, dadurch auf 10,5 Arbeitstage 

  • = 28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage

verringert hätte (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

OLG Celle entscheidet: Wird berufsbegleitende Fortbildungsveranstaltung verschoben, kann eine entrichtete Teilnahmegebühr

…. zurückverlangt werden.

Mit Urteil vom 18.11.2021 – 11 U 66/21 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin sich 

  • im November 2019 

für eine Ausbildung zu einem „Agile Coach“ im Rahmen eines mehrtägigen Präsensseminars angemeldet hatte, die

  • in fünf jeweils zwei- bis dreitätigen Terminblöcken beginnend Ende März 2020, verteilt über einen Zeitraum von rund sechs Monaten, 

stattfinden sollte, aber Anfang März 2020 der erste Unterrichtsblock

  • wegen der Covid-19-Pandemie 

abgesagt worden war und stattdessen 

  • – ebenso wie die übrigen Unterrichtsblöcke – 

als Webinar zu einem späteren Termin durchgeführt werden sollte, entschieden, dass die Arbeitnehmerin, 

  • die an den neu anberaumten Terminen (unstreitig) verhindert war und 
  • deswegen ihre Anmeldung „storniert“ (d.h. den Rücktritt vom Vertrag erklärt) hatte,

die von ihr entrichtete Teilnahmegebühr vom Veranstalter zurückverlangen kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Veranstalter von 

  • berufsbezogenen und -begleitenden 

Seminaren 

  • für die bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, 

auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen müssen, dass, wenn 

  • im Erwerbsleben Stehende 

das Seminar buchen, für diese, weil, wie allgemein bekannt, sie 

  • über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen können und 
  • daneben teilweise auch familiär gebunden sind,

die termin- bzw. fristgerechte Leistung, d.h. die Einhaltung der angegebenen Termine wesentlich ist (i.S.v. § 323 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und sie 

  • weder in der Lage 
  • noch auch nur bereit 

sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen, also auf 

  • andere Termine 

nicht ohne weiteres ausgewichen werden kann.

Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, 

  • ob dies auch für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen gilt, die keinen berufsbegleitenden Charakter haben und
  • wer, wenn nicht unstreitig ist, dass der Teilnehmer Ersatztermine nicht wahrnehmen kann, hierfür die Beweislast trägt (Quelle: Pressemitteilung OLG Celle).   

Wichtig zu wissen für Käufer einer Immobilie, die sich vom Kaufvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers

…. wieder lösen möchten und auch können.

Mit Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Käufer einer Immobilie, die den notariellen Kaufvertrag

  • wegen arglistiger Täuschung 

wirksam angefochten haben, 

  • neben der Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Immobilie,

auch

  • eine, an einen von ihnen beauftragten Makler gezahlte Provision sowie  
  • die von ihnen entrichtete Grunderwerbsteuer 

vom Verkäufer ersetzt verlangen können, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer gegen 

  • den Makler und 
  • den Fiskus 

bestehenden Erstattungsansprüche.

Dass in den Fällen, in denen sich ein Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers wieder lösen kann,  

  • die von ihm an den von ihm beauftragten Makler gezahlte Provision und 
  • die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer 

ersatzfähige Schadensersatzpositionen darstellen, hat der Senat damit begründet, dass 

  • nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der Käufer so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung des Verkäufers stünde, er daher auch Ersatz 

  • seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen 

verlangen kann, wenn er 

  • an dem Vertrag nicht festhält, 

und dass diesem Ersatzanspruch nicht entgegensteht, dass der Käufer auch 

  • von dem Makler die, nach der wirksamen Kaufvertragsanfechtung ohne Rechtsgrund geleistete Provision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie
  • vom Fiskus nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer, mit der Folge des Entstehens eines Erstattungsanspruchs 

verlangen könnte, weil Ersatz- oder Rückforderungsansprüche, 

  • die dem von einer Pflichtverletzung Betroffenen infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, 

die Annahme eines Schadens im Verhältnis zu ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht ausschließen, 

  • vielmehr es einem Geschädigten in dieser Situation freisteht, wen er in Anspruch nimmt, 

dass allerdings, wenn er den Verkäufer in Anspruch nimmt, dieser 

  • in entsprechender Anwendung von § 255 BGB 

nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Was, wer Mülltonnen auf einem Radweg zur Leerung bereitstellt oder dort nach der Leerung stehen lässt sowie Radfahrer, die

…. deswegen stürzen, wissen sollten. 

Mit Urteil vom 24.09.2021 – 4 O 25/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Fall, in dem ein Radfahrer über 

  • auf dem Radweg stehende Mülltonnen 

gestürzt war, sich dabei verletzt und deshalb Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht hatte, darauf hingewiesen, dass das 

  • Abstellen von Mülltonnen oder das Stehenlassen nach ihrer Leerung 

auf einem Radweg eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt, weil die Tonnen ein

  • den Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigendes 

ruhendes Hindernis sind, Radfahrer, 

  • für die die Tonnen schon von weitem erkennbar sind, 

diesen vorsichtig sowie mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen und dass, sollte ein Radfahrer  

  • keinen ausreichenden Abstand einhalten und stürzen, 

der Sturz 

  • nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend 

auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen ist.

Das bedeutet:
Fährt beispielsweise ein Radfahrer an

  • rechtzeitig für ihn erkennbaren

Mülltonen so knapp vorbei, dass es zu einem Sturz kommen kann, kann dieses 

  • Mitverschulden

bei einem Sturz alle seine etwaigen Ansprüche gegen die 

  • für das Abstellen der Tonnen auf dem Radweg bzw. 
  • für das Stehenlassen der Tonnen nach der Leerung auf dem Radweg 

Verantwortlichen ausschließen (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).    

Dieselgate: BGH bestätigt Verurteilung der AUDI AG wegen Verwendung eines VW-Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung

…. zum Schadensersatz gegenüber den Fahrzeugkäufern.

Mit Urteilen vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20, VII ZR 243/20, VII ZR 257/20 und VII ZR 38/21 – hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die 

  • Revisionen der AUDI AG 

gegen vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München zurückgewiesen, mit denen die AUDI AG,

  • weil sie Fahrzeuge von ihr mit von der Volkswagen AG gelieferten Motoren EA 189 ausgestattet und in den Verkehr gebracht hatte, deren Motorsteuerungen so programmiert waren, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand der Stickoxidausstoß reduziert wurde,     

wegen 

  • vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

verurteilt worden war, den Fahrzeugkäufern

  • den Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten, 
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. 

Begründet sind die Zurückweisungen der Revisionen vom Senat damit worden, dass das OLG im Ergebnis in allen vier Fällen rechtsfehlerfrei festgestellt habe, dass wenigstens ein 

  • an der Entscheidung über den Einsatz des Motors EA 189 in Fahrzeugen der AUDI AG beteiligter Repräsentant der AUDI AG

wusste, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf 

  • arglistige Täuschung des Kraftfahrbundesamtes (KBA) abzielenden unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware

ausgestattet waren und daher die AUDI AG,

  • die für dessen vorsätzliches sittenwidriges Verhalten entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, 

vom OLG zu Recht als den Fahrzeugkäufern gegenüber 

  • nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig 

angesehen worden ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).  

Übrigens:
Vergleiche hierzu auch unseren Blog vom 09.03.2021:

OLG Celle entscheidet: Haben Mütter kurz nach der Geburt während des „Bondings“ keine (Alarm)Klingel in Reichweite

…. liegt ein grob fehlerhaftes Handeln des Krankenhauses und ggf. auch der Hebamme vor. 

Mit Urteil vom 20.09.2021 – 1 U 32/20 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem, nach einer 

  • im Wesentlichen komplikationsfreien 

Geburt,

  • um der Mutter im Kreissaal zum „Bonden“ mit ihrem Baby Gelegenheit zu geben,

die Hebamme beide allein gelassen hatte und die Mutter,

  • als sich ihr Baby kurze Zeit später nicht mehr regte,

Hilfe herbeirufen wollte, aber nicht gleich konnte, weil 

  • sich an ihrem Bett keine Klingel befand und 
  • sie infolge der Geburt zunächst nicht aufstehen konnte, 

so dass erst nach 

  • rund 15 Minuten 

das Kind untersucht und festgestellt wurde, dass es unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“) litt, die, 

  • trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation nach Feststellung der Atemdepression,  

zu einer schweren Hirnschädigung bei dem Kind führte, entschieden, dass das Kind 

  • wegen der erlittenen und verbleibenden Gesundheitsschäden, 

gegen die Hebamme und das Krankenhaus Anspruch auf 

  • Schmerzensgeld sowie 
  • Ersatz der materiellen Schäden 

hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Mütter in dieser Phase der zweiten Lebensstunde des Babys,

  • weil sie da noch nicht stets in der Lage sind, selbstständig das Bett zu verlassen, um Hilfe zu holen,

die Möglichkeit haben müsse, eine Hebamme 

  • beispielsweise mit einer in ihrer Reichweite befindlicher Klingel 

zu alarmieren, ohne aus ihrem Bett aufzustehen und dass,

  • wenn eine solche Alarmierungsmöglichkeit, wie hier, fehlt, 

dies ein grober (Behandlungs)Fehler ist, der einem Arzt bzw. einer Hebamme 

Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Ersatzansprüche muss nun das Landgericht (LG) Hannover entscheiden.

Ist einer gesetzlich versicherten Frau von der GKV eine Brust-OP bewilligt worden, muss die GKV auch

…. eine notwendige Folge-OP zahlen.

Darauf hat der 4. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen hingewiesen und mit Urteil vom 11.10.2021 – L 4 KR 417/20 – in einem Fall, in dem bei einer 33-jährigen Frau, die

  • anlagebedingt eine einseitige, tubuläre Fehlbildung der Brust 

hatte, zur Korrektur der Asymmetrie 

  • eine Transplantation von Eigenfett aus Unterbau und Flanken 

vorgenommen sowie von der

  • Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 

bezahlt worden war und bei der, 

  • ein halbes Jahr später, 

wegen des noch nicht vollständig beseitigtem Seitenunterschiedes,

  • auf Anraten des Arztes 

ein zweites 

  • Lipofilling zum Ausgleich der weiterhin bestehenden Volumenasymmentrie 

vorgenommen werden sollte, entschieden, dass die GKV auch die 

  • Kosten für diese Nachoperation 

übernehmen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine 

  • einseitige Fehlbildung der Brust 

eine 

  • behandlungsbedürftige Krankheit 

ist, für die eine Leistungspflicht der GKV besteht und dass diese Leistungspflicht, 

  • nachdem der Anspruch der Frau auf Rekonstruktion ihrer Brüste mit der Erstoperation noch nicht vollständig erfüllt war,

sich auch auf die notwendige Nachkorrektur-OP erstreckt (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Wichtig zu wissen für Kraftfahrzeugführer, wenn es beim Vorbeifahren an einer Bushaltestelle zur Kollision

…. mit dem gerade auf die Fahrbahn auffahrenden Linienbus kommt.

Mit Urteil vom 10.11.2021 – 14 U 96/21 – hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem Fall, in dem es zu einer Kollision zwischen einem 

  • mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h 

an einem Omnibus des Linienverkehrs an einer gekennzeichneten Bushaltestelle vorbeifahrenden Pkw und dem 

  • von dort gerade 

auf die Fahrbahn auffahrenden Bus gekommen war, entschieden, dass, 

  • wenn nicht feststeht, dass der Busfahrer rechtzeitig links geblinkt hat,     

der Busunternehmer dem Eigentümer des Pkws den 

  • überwiegenden Teil seines Schadens 

ersetzen muss und der Halter des Pkws lediglich 

  • aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr  

mithaftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).

Begründet hat der Senat dies damit, dass § 20 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO),

  • der bestimmt, dass Fahrzeuge auf der Fahrbahn beim Abfahren eines Linienbusses von einer Haltestelle nötigenfalls warten müssen,

den Vorrang des fließenden Verkehrs zwar einschränkt, 

  • so dass eine Behinderung durch das Anfahren eines Busses hinzunehmen ist, 

dass dafür der Busfahrer aber  

  • den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig setzen sowie 
  • sich vergewissern muss, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht stark bremsen müssen

und dass nur dann, wenn im Streitfall nachgewiesen werden kann, 

  • dass der Busfahrer sich insofern korrekt verhalten hat, 
    • was vorliegend zwar behauptet worden war, aber nicht bewiesen werden konnte,  

die Vermutung entkräftet ist, dass dem Busfahrer,

  • der nach § 10 Satz 1 StVO als Einfahrender vom Fahrbahnrand auf die Fahrbahn jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss,

ein Verschulden trifft (Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle).

Hinweis:
Das Kammergericht (KG) Berlin ist anderer Ansicht. 

Danach entsteht das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zwar auch erst, wenn § 10 Satz 2 StVO genügt ist, also der Busfahrer 

  • den Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig zuvor gesetzt hatte und 
  • nach Rückschau nicht anzunehmen ist, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nur mittelstark bremsen müssen, 

jedoch ohne dass 

  • für die Verletzung dieser Pflichten durch den Busfahrer 

ein Anscheinsbeweis gilt, mit der Folge, dass im Streitfall von dem Halter des Pkws

  • widerlegt werden muss,

dass vom Busfahrer der Fahrtrichtungsanzeiger (rechtzeitig) gesetzt war (KG, Beschluss vom 01.11.2018 – 22 U 128/17 –).

OLG Nürnberg entscheidet: Sparkasse kann Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 1188 Monaten nicht vorzeitig kündigen

Mit Urteil vom 16.11.2021 – 14 U 185/21 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Fall, in dem ein 1995 abgeschlossener  

  • Sparvertrag, überschrieben mit „S-Prämiensparen flexibel“, 

bestand, dessen Sparurkunde u.a. folgende von der Sparkasse gestellte 

  • Vertragsklauseln zu Prämie und Vertragslaufzeit 

enthielt,

  • „3. Festlegung Prämie
  • 3.1 Neben dem jeweils gültigen Zinssatz zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß geleisteten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres jeweils am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie.
  • 3.2. Die in der Anlage zum Vertrag aufgeführte Prämienstaffel ist für die gesamte Laufzeit des Vertrages fest vereinbart.
  • 4. Vertragsdauer
    Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1188 Monaten abgeschlossen“

und der von der Sparkasse 2019, 

  • nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, 

unter Hinweis auf die 

  • andauernde Niedrigzinsphase, 

gemäß Nr. 26 Abs. 1 ihrer damals geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 

  • gekündigt

worden war, 

  • auf die dagegen erhobene Klage des Sparers 

festgestellt, dass die 

  • Kündigung der Sparkasse 

unwirksam ist und (damit) der 

  • Prämiensparvertrag

fortbesteht und nicht beendet wurde.

Danach konnte die Sparkasse den Prämiensparvertrag deswegen nicht wirksam kündigen, weil ein solcher Sparvertrag 

  • dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und 
  • nicht dem Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB 

unterliegt, daher ein Kündigungsrecht der Sparkasse 

  • gemäß § 489 BGB 

nicht besteht 

und die Sparkasse,

  • da eine Laufzeit von 1188 Monaten (99 Jahre) vereinbart und 
  • nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen in der damals geltenden Fassung ein Kündigungsrecht der Sparkasse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur vorgesehen war, sofern weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde,

auch nach den AGB kein Recht zur Kündigung hatte.

LG Bielefeld entscheidet: Bestattungsunternehmer muss wegen vertragswidrig durchgeführter Seebestattung des Ehemannes

…. 2.500 € Schmerzensgeld an hinterbliebene Ehefrau zahlen. 

Mit Urteil vom 06.10.2021 – 5 O 170/17 – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Bielefeld in einem Fall, in dem ein Bestattungsunternehmer von der hinterbliebenen Ehefrau mit 

  • der Einäscherung und 
  • der anschließenden (Urnen-)Seebestattung 

ihres verstorbenen Ehemannes beauftragt, der Verstorbene von dem Bestattungsunternehmer aber 

  • entgegen der vertraglichen Abrede und 
  • entgegen seinem zu Lebzeiten geäußerten letzten Willen

statt in der Nordsee, 

  • im Rahmen einer anonymen Seebestattung, 

in der Ostsee beigesetzt worden war, was, 

  • als sie dies erfuhr, 

bei der hinterbliebenen Ehefrau,

  • weil sie es nicht verwinden konnte, ihrem Ehemann seinen Wunsch, in der Nordsee bestattet zu werden, nicht erfüllt zu haben,

eine mit Schlafstörungen verbundene Depression ausgelöst hatte,

  • die ohne die fehlerhafte Bestattung nicht zum Ausbruch gekommen wäre,

der hinterbliebenen Ehefrau 

  • wegen dieser erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung

gemäß § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Schmerzensgeld 

  • i.H.v. 2.500 € 

zugesprochen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der Bestattungsunternehmer schuldhaft eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis, nämlich dem Bestattungsvertrag, verletzt hat,

  • indem er entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen hat,  

und dass diese Pflichtverletzung des Bestattungsunternehmers

  • und nicht der Trauerfall an sich  

für die Depression der hinterbliebenen Ehefrau

  • ursächlich

war (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB).

Bausparkunden sollten wissen, dass Bausparkassen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt

…. verlangen dürfen.

Mit Urteil vom 17.11.2921 – 3 U 39/21 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf eine Klage eines Verbraucherschutzvereins, der sich gegen die 

  • Entgeltklausel einer Bausparkasse in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) 

wandte, nach der für jedes Konto ein 

  • „Jahresentgelt“ von 12 € 

zu zahlen war, entschieden, dass Bausparkassen für die Kontoführung 

  • auch in der Ansparphase 

kein Entgelt verlangen dürfen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen,     

  • dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages 

widerspreche, da in dieser Phase der Bausparkunde der 

  • Darlehensgeber

sei, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt 

  • für die Hingabe des Darlehens 

schulde, im Übrigen die Bausparkasse,

  • nachdem sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse,

die Bausparkonten im eigenen Interesse verwalte und der Bausparkunde durch diese Leistungen der Bausparkasse 

  • ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil erhalte, 

sondern nur das, 

Übrigens:
Dass in der Darlehensphase, 

  • also nach Darlehensausreichung, 

Bausparkassen keine Kontoführungsgebühren erheben dürfen, hat bereits der 

entschieden.

LG Berlin entscheidet: Verwahrentgelte in Form von Negativzinsen auf Giro- und Tagesgeldkonten sind unzulässig

Mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 43/21 – hat das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparda-Bank Berlin entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen 

  • auf Girokonten, 

und

  • auf Tagesgeldkonten, 

keine Verwahrentgelte berechnen dürfen.

Danach sind Klauseln im Preisverzeichnis von Banken oder Sparkassen, die ein solches Verwahrentgelt vorsehen, wegen 

  • Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen und
  • daher unangemessener Benachteiligung der Kunden 

gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Dass eine solche Klausel den gesetzlichen Leitbildern zuwider läuft, hat das LG damit begründet, dass das Giroverhältnis bei einem Girovertrag, 

  • der ein Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675 f BGB ist, 

neben dem Zahlungsdiensterecht auch Leistungen umfasst, wie 

  • unregelmäßige Verwahrverhältnisse (§ 700 BGB), 

die durch Einzahlungen auf das Girokonto begründet werden, dass es sich bei dieser Verwahrfunktion, 

  • weil sie dem Girovertrag immanent ist, 

um keine angebotene „Sonderleistung“ handelt, 

  • für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen darf, 

auf unregelmäßige Verwahrverhältnisse und damit auch auf 

  • rechtlich als solche einzustufende Tagesgeldkonten 

nach § 700 BGB die Vorschriften zum Darlehen, namentlich § 488 BGB anzuwenden sind und dass nach dieser Vorschrift die Zinslast 

  • zu den Hauptleistungspflichten des Darlehennehmers, also der Bank, zählt und 
  • nicht zu den Pflichten des Kapitalgebers.    

Demzufolge kann bei Giro- und Tagesgeldkonten der Einlagen-Zinssatz

  • zwar auf Null sinken,
  • aber niemals ins Minus rutschen, 

so dass dem Kunden,

  • auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen,

mindestens der Betrag bleiben muss, den er eingezahlt hat (Quelle: Newsletter des vzbv).

BGH entscheidet: Für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand

…. muss Wohngebäudeversicherung nicht einstehen.

Mit Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn es in den Versicherungsbedingungen einer 

  • Wohngebäudeversicherung

unter „Leitungswasser“ und „Nässeschäden“ heißt, 

  • „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.   
  • Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. …“

bei einem Wasserschaden 

  • aufgrund der Undichtigkeit einer Silikonfuge im Duschbereich

kein versichertes Ereignis vorliegt, so dass der Versicherer 

  • wegen eines solchen Wasserschadens

auch nicht

  • auf Versicherungsleistungen 

in Anspruch genommen werden kann.

Begründet hat der Senat dies damit, dass, wenn Wasser durch eine 

  • undichte Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand 

gelangt, dieses Wasser nicht 

  • aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen 

ausgetreten ist und zwar auch nicht 

  • aus mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen, 

da dieser Klausel Anhaltspunkte dafür, 

  • die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als einheitliche Einrichtung anzusehen, 
  • die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist,

nicht entnommen werden können.

Vielmehr müsse es sich, so der Senat,

  • für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch erkennbar, 

bei 

  • „den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen“

handeln um

  • eine Einrichtung, d.h. eine (technische) Vorrichtung oder Anlage, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) verbunden sein muss, 

was bei einer undichten Fuge, 

  • die keine Verbindung mit dem Rohrsystem aufweist, 

nicht der Fall ist.

Hinweis:
Infos dazu, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind, finden Sie hier.

Übrigens:
Nachdem es über die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern häufig zum Streit kommt, ist es empfehlenswert sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, beraten zu lassen.