BAG entscheidet, wie eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung auszulegen ist, die eine Witwen-/Witwerrente

BAG entscheidet, wie eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung auszulegen ist, die eine Witwen-/Witwerrente

…. vorsieht und Ausschlusstatbestände enthält.

Mit Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 212/21 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung nach der eine 

  • Witwen-/Witwerrente entfällt, 

wenn 

  • die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder 
  • sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde,

eine 

  • Witwen-/Witwerrente nicht ausschließt, 

wenn die Ehe 

  • nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft, 
  • aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs 

geschlossen wurde, d.h., dass auch in einem solchen Fall aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft, 

  • nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers, 

Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Versorgungsregelungen, die 

  • eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken 

sollen, hinreichend klar zu fassen sind und dass, wenn die Versorgungsbestimmungen 

  • ausdrückliche Ausschlusstatbestände 

enthalten, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe 

  • nach dem vorzeitigen Ausscheiden, 
  • aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung 

geschlossen wurde, insoweit kein Ausschluss angenommen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG). 


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