…. vorsieht und Ausschlusstatbestände enthält.
Mit Urteil vom 02.12.2021 – 3 AZR 212/21 – hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung nach der eine
- Witwen-/Witwerrente entfällt,
wenn
- die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder
- sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde,
eine
- Witwen-/Witwerrente nicht ausschließt,
wenn die Ehe
- nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft,
- aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs
geschlossen wurde, d.h., dass auch in einem solchen Fall aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft,
- nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers,
Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen.
Begründet hat der Senat dies damit, dass Versorgungsregelungen, die
- eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken
sollen, hinreichend klar zu fassen sind und dass, wenn die Versorgungsbestimmungen
- ausdrückliche Ausschlusstatbestände
enthalten, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe
- nach dem vorzeitigen Ausscheiden,
- aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung
geschlossen wurde, insoweit kein Ausschluss angenommen werden kann (Quelle: Pressemitteilung des BAG).
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