BGH entscheidet, wann Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte

…. sein können, d.h. wann beispielsweise 

  • der Eigentümer einer Freiland-Photovoltaikanlage in der Anlage eingebaute Solarmodule, ohne die Anlage, verkaufen und 
  • vom Käufer Eigentum (ausschließlich) daran erworben werden kann. 

Mit Urteilen vom 22.10.2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass eine, auf einem Grundstück zur Stromerzeugung errichtete 

  • Freiland-Photovoltaikanlage,

die aus 

  • einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie 
  • darin eingesetzten Photovoltaikmodulen

besteht,

  • weder ein Gebäude,
  • noch fest mit dem Grund und Boden verbunden,

sie deshalb 

  • nicht nach § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks 

oder jedenfalls, 

  • wenn von dem Grundstückseigentümer einem Dritten das Grundstück zur Nutzung überlassen und 
  • die Photovoltaikanlage aufgrund des Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht,

als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB anzusehen und eine solche Freiland-Photovoltaikanlage demzufolge eine 

  • bewegliche Sache im Rechtssinne

ist.

Für die in die Photovoltaikanlage eingesetzten Module bedeutet das, dass sie  

  • keine wesentlichen Bestandteile nach § 94 Abs. 2 BGB, sondern nur 

nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Anlage sein können, was, so der Senat,

  • wenn es darauf ankommt, ob an dem Modul bestehende Rechte Dritter infolge der Einsetzung in die Photovoltaikanlage untergegangen sind, 
    • sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung bestimmt 

und 

  • wenn zu beurteilen ist, ob Rechte Dritter an einem bereits in die Photovoltaikanlage eingesetzten Modul begründet werden können, 
    • abhängt von den Verhältnissen bei Entstehung des Rechts und 
    • davon, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. 

In eine Freiland-Photovoltaikanlage eingesetzte 

  • Module

sind danach 

  • nicht nach § 93 BGB wesentlicher Bestandteil der Anlage und 
  • damit sonderrechtsfähig, 

wenn sie 

  • bei einer Übereignung im Falle der Trennung 

noch 

  • durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle hätten ersetzt und 
  • ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, 

wovon bei einer kurzen Zeitspanne zwischen 

  • der Errichtung der Anlage und 
  • Übereignung der Module an einen Dritten 

ausgegangen werden kann, 

  • sofern der Veräußerer nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. 

Übrigens:
§ 95 Abs. 1 BGB ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i.S.v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar, so dass sich bei Modulen, 

  • die nach § 93 BGB als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sind, 

die Sonderrechtsfähigkeit nicht aus § 95 Abs. 1 BGB ergeben kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

BGH entscheidet: Dass ein Nachlassgegenstand vom Erben (bereits) veräußert worden ist, steht dem Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten

…. auf Wertermittlung nicht entgegen. 

Mit Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem der Erblasser, 

  • Eigentümer eines Hausgrundstücks 

war, nach seinem Tod der in seinem Testament eingesetzte Erben 

  • das Hausgrundstück veräußert 

und nachfolgend der Pflichtteilsberechtigte des Erblassers von dessen Erben verlangt hatte, 

  • den Wert des Hausgrundstücks durch Vorlage eines Wertgutachtens ermitteln zu lassen, 

entschieden, dass der Umstand, dass 

  • der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde,

dem Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten 

  • auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalles

grundsätzlich nicht entgegensteht, sondern der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls dann ein 

  • schutzwürdiges Interesse 

an einer derartigen Wertermittlung hat, wenn die vom Erben 

  • vorgelegten Unterlagen und Auskünfte 

nicht ausreichen, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass andernfalls dem Pflichtteilsberechtigten,

  • der wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden und 
  • dazu abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht, 

der Nachweis verwehrt bzw. zumindest erschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht.

Ob ein derartiger nach dem Wortlaut von § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB einschränkungsloser Wertermittlungsnspruch in Ausnahmefällen 

  • nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB oder 
  • wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB 

ausscheidet, wenn bereits beispielsweise im Rahmen einer vorgesehenen Teilungsversteigerung oder der Veräußerung 

  • mehrere Sachverständigengutachten zu dem Wert des Nachlassgegenstandes eingeholt wurden und 
  • zu demselben Ergebnis kamen, 

hat der Senat offengelassen.

Übrigens:
Anspruch auf Wertermittlung durch Vorlage eines Wertgutachtens eines 

  • öffentlich bestellten und vereidigten 

Sachverständigen hat der Pflichtteilsberechtigte nicht, sondern nur, dass die Wertermittlung durch einen 

  • unparteiischen

Sachverständigen erfolgt, unabhängig davon, ob er 

  • öffentlich bestellt und vereidigt ist oder 
  • nicht.

Und wenn das Hausgrundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand, an der der 

  • Erblasser mit einem Anteil von 1/2 beteiligt 

war und nur dieser Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft in den Anlass fällt, kann sich auch der Wertermittlungsanspruch 

  • nur hierauf – also den Wert des Anteils des Erblassers an der im Eigentum der Erbengemeinschaft nach …. stehenden Immobilie – erstrecken und 
  • nicht auf die Ermittlung des Grundstücks als solchem.

Hinweis:
(Weitere) Infos dazu, was (Testaments)Erben und Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erben sind, wissen sollten, finden Sie u.a. hier.

BGH entscheidet: Bei Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts ist Widerrufsrecht nicht nach

…. § 312g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen.

Mit Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20 – hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn Verbraucher 

  • außerhalb von Geschäftsräumen 

einen Vertrag über die 

  • Lieferung und 
  • Montage

eines Kurventreppenlifts mit Schienen,

  • die individuell an die in ihrem Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden müssen,

abschließen, das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB nicht 

  • gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB 

ausgeschlossen ist und die Verbraucher 

  • nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB 

über ihr bestehendes vierzehntägiges Widerrufsrecht zu informieren sind.

Der Senat hat dies damit begründet, dass der Begriff „Verträge zur Lieferung von Waren“ in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen ist, dass dazu 

  • Kaufverträge (§ 433 BGB) und 
  • Werklieferungsverträge (§ 650 BGB), 

aber im Regelfall nicht  

  • Werkverträge (§ 631 BGB) 

zählen, es für die Abgrenzung von 

  • Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und 
  • Werkverträgen andererseits 

darauf ankommt, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der 

  • Schwerpunkt

liegt und der Schwerpunkt bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts

  • nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, 
  • sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene sowie ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht,

und damit auf der Werkleistung liegt (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Querschnittgelähmte Versicherte sollten wissen, dass sie Anspruch auf eine Versorgung mit einer elektrischen Rollstuhlzughilfe

…. mit Handkurbelunterstützung (Handbike) anstelle eines Elektrorollstuhls haben können.

Mit Urteil vom 05.08.2021 – L 1 KR 65/20 – hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) im Fall eines infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls Querschnittsgelähmten, der

  • bisher mit einem Faltrollstuhl versorgt war

und dem die Krankenkasse die beantragte Versorgung 

  • mit einem Handbike – einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterstützung -, welche an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann (Kosten ca. 8.600 €)

verweigert und stattdessen

  • einen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 €)

angeboten hatte, entschieden, dass der Antragsteller von der Krankenkasse nicht 

  • im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot 

auf den von ihr angebotenen Elektrorollstuhl verwiesen werden kann, sondern dem Antragsteller das

  • Handbike

gewährt werden muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Versicherte gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel haben, die 

  • im Einzelfall erforderlich sind, 

um eine Behinderung auszugleichen, die Versorgung mit dem begehrten 

  • Handbike

dem Ausgleich der Folgen der Querschnittslähmung dient, 

  • ohne das Maß des Notwendigen zu überschreiten,

weil der Antragsteller 

  • es ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen sowie
  • damit auch Bordsteinkanten und andere Hindernisse selbst überwinden 

kann und ihm dadurch das Grundbedürfnis nach Mobilität 

  • durch Erschließung des Nahbereichs und 
  • damit ein insoweit möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben 

ermöglicht wird, während das Ziel, den Antragsteller am Leben in der Gesellschaft voll und gleichberechtigt teilhaben zu lassen, bei einer 

  • Versorgung mit einem Elektrorollstuhl 

nur unzureichend gefördert würde, weil der Antragsteller, 

  • da er keine Greifkraft in den Händen hat, mit welcher er beim Befahren z.B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausführen und auf Gefällstrecken bremsen könnte,

einen Elektrorollstuhl nur nutzen könnte, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Arbeitnehmer sollten wissen, dass, falls sie während eines gewährten Urlaubs in COVID-19-Quarantäne müssen, die

…. Quarantänetage nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn sie auch ihre Arbeitsunfähigkeit an diesen Tagen durch eine ärztliche AU-Bescheinigung nachweisen können.  

Mit Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21 – hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Düsseldorf in einem Fall, in dem bei einer,

  • sich in der Zeit vom 10.12.2020 bis zum 31.12.2020 in bewilligtem Erholungsurlaub befindenden

Arbeitnehmerin,

  • nach einem Kontakt mit ihrer mit COVID-19 infizierten Tochter vom Gesundheitsamt 
    • zunächst eine häusliche Quarantäne bis zum 16.12.2020
  • und nach Feststellung ihrer Infektion mit COVID-19 bei einer Testung am 16.12.2020 
    • häusliche Quarantäne vom 06.12.2020 bis zum 23.12.2020 

angeordnet worden war, das Schreiben des Gesundheitsamtes an sie den Hinweis enthalten hatte, dass sie als 

  • Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

anzusehen sei, sie sich aber keine 

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt 

hatte ausstellen lassen, entschieden, dass ein Anspruch der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber auf  

  • Nachgewährung von zehn Urlaubstagen für die Zeit vom 10.12.2020 bis 23.12.2020 

nicht besteht.

Dass die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und der Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber nicht nachgewährt werden müssen, hat die Kammer damit begründet, dass nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) 

  • bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden,

diese Vorschrift unterscheidet zwischen den nicht gleichzusetzenden Begriffen 

  • Erkrankung und 
  • darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit,

danach die Nichtanrechnung von Urlaubstagen bei bereits bewilligtem Urlaub erfordert, dass durch ein 

  • ärztliches Zeugnis eine aufgrund einer Erkrankung gegebene Arbeitsunfähigkeit

nachgewiesen ist, es daran hier fehlt, weil sich aus dem Bescheid des Gesundheitsamts 

  • lediglich die Erkrankung der Arbeitnehmerin an COVID-19 ergibt,
  • eine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt jedoch nicht vorgenommen wurde

und 

  • nachdem eine Erkrankung mit COVID-19 z.B. bei einem symptomlosen Verlauf auch nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt,

eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG ausscheidet (Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf).

Das bedeutet:
Arbeitnehmer, die während eines bewilligten Urlaubs in COVID-19-Quarantäne müssen, müssen, wenn die 

  • Quarantänetage nicht auf ihren Urlaub 

angerechnet werden sollen, durch ein 

  • ärztliches Zeugnis 

nachweisen können, dass sie in der Zeit der Quarantäne 

  • auch arbeitsunfähig 

waren.

Wohnungseigentümer sollten wissen, wann eine Pflicht der Gemeinschaft zur Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums auch bei

…. Unrentabilität oder Überalterung besteht und nicht stattdessen durch Mehrheitsbeschluss die Nutzung von Gemeinschaftseigentum aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verboten werden kann. 

Mit Urteil vom 15.10.2021 – V ZR 225/20 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

  • mit Mehrheitsbeschluss 

ein auf das 

  • gemeinschaftliche Eigentum bezogenes Nutzungsverbot zum Zwecke der Gefahrenabwehr, 

zwar beschließen können, dies aber jedenfalls dann, wenn dadurch die 

  • zweckentsprechende Nutzung von Sondereigentum 

eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wird, nur 

  • aus zwingenden Gründen und 
  • in engen Grenzen 

in Betracht kommt.

Das bedeutet: 
Ist eine Sanierungspflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gemäß § 22 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ausgeschlossen, 

  • beispielsweise deshalb nicht, weil schon keine Zerstörung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, d.h. keine Zerstörung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes durch ein 
    • punktuelles Ereignis wie Brand, Überflutung oder Explosion 

und wird durch 

  • gravierende bauliche Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums

eine Nutzung des 

  • Sondereigentums

zu dem vereinbarten Zweck 

  • erheblich beeinträchtigt oder 
  • sogar ausgeschlossen

sind Wohnungseigentümer verpflichtet zu veranlassen, dass diese 

  • baulichen Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums

behoben werden und können sich dieser Verpflichtung 

  • weder durch ein mehrheitlich verhängtes dauerhaftes Nutzungsverbot 

entziehen,

  • noch durch eine Berufung darauf, dass ihnen die damit einhergehenden Kosten nicht zuzumuten seien (Pressemitteilung des BGH). 

Kann bzw. wann kann bei einer coronabedingten Gaststätten- bzw. Geschäftsschließung die Miete bzw. Pacht gemindert oder

…. eine zeitweise Miet- bzw. Pachtzinsminderung vom Vermieter bzw. Verpächter verlangt werden?

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteilen vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, 2 U 18/21 – darauf hingewiesen, dass eine 

  • wegen der Corona-Pandemie auf Basis des Infektionsschutzgesetzes angeordnete 

zeitweise Schließung von 

  • gemieteten oder 
  • gepachteten

Einzelhandelsgeschäften oder Gaststätten 

  • keinen zur Miet- oder Pachtminderung berechtigenden Mangel der Räumlichkeiten begründet,
  • nicht zur Unmöglichkeit der vom Vermieter oder Verpächter geschuldeten Leistung führt und
  • keine außerordentliche Kündigung des Miet- bzw- Pachtvertrages rechtfertigt,

sowie dass, ob Mieter bzw. Pächter 

  • wegen der durch die Folgen der Corona-Pandemie eingetretenen schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage 

eine Anpassung des Vertrages,

  • in Form einer zeitweisen Minderung des Miet- bzw. Pachtzinses,

verlangen können, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, insbesondere unter Berücksichtigung 

  • der vertraglichen und/oder gesetzlichen Risikoverteilung, wonach das Verwendungsrisiko den Mieter bzw. Pächter trifft und 
  • der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien, also ob 
    • dem Mieter bzw. Pächter das Festhalten am unveränderten Vertrag bzw. 
    • dem Vermieter oder Verpächter eine Herabsetzung der Miete bzw. Pacht zumutbar oder nicht zumutbar ist.

Dass das Miet- bzw. Pachtobjekt nicht mangelhaft ist, hat das OLG damit begründet, dass

  • Vermieter bzw. Verpächter allein die Möglichkeit schuldet, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb mit dem konkret vereinbarten Zweck führen zu können, 
  • nicht dagegen die Überlassung des Betriebs selbst, 
  • das so genannte Verwendungsrisiko vielmehr der Mieter trage 

und dass dem Vermieter bzw. Verpächter die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich geworden ist, damit dass 

BAG entscheidet: Bei einer coronabedingten vorübergehenden Betriebsschließung sind Arbeitgeber nicht verpflichtet (geringfügig) Beschäftigten

 …. ihre Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (weiter) zu zahlen.

Mit Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem eine 

  • gegen eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro 

geringfügig Beschäftigte, weil sie, in der Zeit, in der das Ladengeschäft, in dem sie im Verkauf tätig war, 

  • aufgrund einer Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus 

schließen musste, nicht arbeiten konnte, auch keine Vergütung erhalten und Klage gegen ihren Arbeitgeber auf 

  • Zahlung ihres Entgelts für den Schließungszeitraum unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs 

erhoben hatte, entschieden, dass ein 

  • Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs 

nicht besteht und die Klage,

  • der von den Vorinstanzen noch stattgegeben worden war, 

abgewiesen.

Danach trägt ein Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls, mit der Rechtsfolge des § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dann nicht, wenn, wie hier, zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen 

  • infolge von SARS-CoV-2-Infektionen 

durch behördliche Anordnung in einem Bundesland 

  • die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und 
  • nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen 

werden, weil in einem solchen Fall, so der BGH, sich nicht ein 

  • in einem bestimmten Betrieb angelegtes 

Betriebsrisiko realisiert, sondern die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung 

  • Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage 

ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

An Multiple-Sklerose Leidenden darf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl nicht wegen Blindheit verweigert werden

Mit Beschluss vom 04.10.2021 – L 16 KR 423/20 – hat der 16. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines an Multiple-Sklerose (MS) Erkrankten, 

  • dessen Sehfähigkeit zu 100 % eingeschränkt war, 

der, 

  • wegen der aufgrund seiner Erkrankung stark eingeschränkten Gehfähigkeit zuletzt mit einem Greifreifen-Rollstuhl versorgt worden war 

und dem, 

  • obwohl sich seine Krankheit verschlimmert hatte, sein Arm kraftlos geworden war und er seither den Rollstuhl nur noch mit kleinen Trippelschritten bewegen konnte, 

die Krankenkasse,

  • weil er blind und damit ihres Erachtens nicht verkehrstauglich war,

die beantragte Versorgung mit einem Elektrorollstuhl verweigert hatte, entschieden, dass die Krankenkasse zur 

  • Gewährung des Elektrorollstuhls 

verpflichtet ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass Sehbeeinträchtigungen 

  • kein genereller Grund 

sind, eine

  • Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen 

abzulehnen, nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen der an MS Erkrankte auch 

  • nach seinen individuellen Fähigkeiten und 
  • seinem die mangelnde Sehfähigkeit ausgleichendem Langstocktraining 

mit einem Elektrorollstuhl umgehen könne, die dennoch mit der Nutzung eines Elektrorollstuhls bei gleichzeitiger Blindheit verbundenen Gefährdungen

  • dem Bereich der Eigenverantwortung zuzuordnen sowie 
  • in Kauf zu nehmen 

seien und deshalb ein Verweis des MS Erkrankten auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl inakzeptabel sei.

Aufgabe des Hilfsmittelrechts, so der Senat weiter, ist es nämlich, Behinderten ein möglichst

  • selbstbestimmtes

Leben zu ermöglichen und nicht, sie von 

  • sämtlichen Lebensgefahren 

fernzuhalten und sie damit einer 

  • weitgehenden Unmündigkeit 

anheimfallen zu lassen (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Kann eine in Zeiten der Corona-Pandemie gebuchte Pauschalreise aus Pandemiegründen kostenfrei storniert werden?

Mit Urteil vom 15.06.2021 – 113 C 3634/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Reisender während der Pandemie, am 04.06.2020, eine 

  • Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug vom 24.11.2020 bis 05.12.2020 von Hamburg nach Italien  

gebucht und am 06.11.2020 den Rücktritt von dem Reisevertrag 

  • mit der Begründung 

erklärt hatte, dass  

  • ganz Italien ab dem 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft sei,
  • eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen wurde,
  • er sich nach der Rückkehr nach Hause in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müsste,
  • in Italien außerdem nunmehr eine nächtliche Ausgangssperre gelte und
  • Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars geschlossen seien,  

der von ihm gegen den Reiseveranstalter erhobenen Klage auf Rückzahlung des 

  • vollen Reisepreises 

stattgegeben.

Danach hängt, 

  • wenn in Zeiten der Corona-Pandemie eine Pauschalreise gebucht wird,

die Frage, ob vor Reiseantritt,

  • ohne dass nach § 651 h Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Entschädigungszahlung anfällt, 

vom Reisevertrag 

  • gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB aus Pandemiegründen 

zurückgetreten und 

  • gemäß § 651 h Abs. 1 Satz  2, Abs. 5 BGB 

die Rückzahlung des vollen schon (an)gezahlten Reisepreises gefordert werden kann, ab, 

  • von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere 

davon, ob, aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden zum 

  • Zeitpunkt des Rücktritts, 
    • zu dem diese Prognoseentscheidung zu treffen ist,

zu den   

  • zum Zeitpunkt der Buchung bzw. einer nachfolgenden Buchungsbestätigung bereits bekannten (und deshalb akzeptierten), 

Beeinträchtigungen weitere,

  • bei der Buchung noch nicht absehbare, 

Beeinträchtigungen (infolge einer rasanten und massiven Verschlechterung des Infektionsgeschehens) hinzugetreten sind, durch die die konkrete Reise bei Durchführung erheblich beeinträchtigt sein wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München). 

Übrigens:
Weitere Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren finden Sie hier.

Wer eine Kfz-Kaskoversicherung abgeschlossen und einen Kfz-(Einbruchs)Diebstahl gemeldet hat, sollte, wenn

…. die Versicherung meint, der Kfz-(Einbruchs)Diebstahl sei vorgetäuscht und deshalb die Schadensregulierung verweigert, wissen, wer dann was beweisen muss.

Streiten Versicherungsnehmer und Versicherung um Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung 

  • wegen eines behaupteten Kfz-(Einbruchs)Diebstahls 

und lehnt die Versicherung die Schadensregulierung 

  • unter Berufung darauf, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei,

ab, kommen dem Versicherungsnehmer 

  • Beweiserleichterungen

zugute. 

Der Versicherungsnehmer muss,

  • nachdem die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen,

lediglich das 

  • äußere Bild 

einer (versicherungs)bedingungsgemäßen Entwendung 

  • darlegen und 
  • ggf. beweisen, 

also lediglich ein Mindestmaß an solchen Tatsachen, die 

  • nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

den Schluss auf eine (versicherungs)bedingungsgemäße Wegnahme 

  • gegen den Willen des – grundsätzlich als redlich unterstellten – Versicherungsnehmers

zulassen, wie etwa bei 

  • einem Fahrzeugdiebstahl,
    • dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgefunden wurde

oder 

Bewiesen werden kann dies, 

  • sofern Zeugen nicht vorhanden sind, 

auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers, allerdings nur dann, wenn 

  • nicht Umstände vorliegen, 

die schwerwiegende Zweifel an der für den Versicherungsnehmer normalerweise streitenden Redlichkeitsvermutung begründen.

Diese einem Versicherungsnehmer zugute kommende Beweiserleichterung 

  • hinsichtlich des Beweises des äußeren Bildes eines (versicherungs)bedingungsgemäßen Diebstahls 

entfällt allerdings dann, wenn vom Gericht die 

  • erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls durch den Versicherungsnehmer 

für erwiesen erachtet wird, wie beispielsweise in dem vom 

Fall, in dem ein Versicherungsnehmer seiner Kaskoversicherung gemeldet hatte, dass von sowie aus seinem Auto 

  • trotz funktionierender Safe-Lock-Funktion 

ein Bordmonitor und ein Radio-Navigationsteil sowie weitere Fahrzeugteile entwendet worden seien.

Das OLG erachtete hier die erhebliche Wahrscheinlichkeit der 

  • Vortäuschung des Diebstahls durch den Versicherungsnehmer 

deshalb für erwiesen, weil  

  • der Bordmonitor und das Radionavigationsbedienteil ohne Beschädigungen ausgebaut sowie
  • nach der Demontage der Scheinwerfer die Befestigungsschrauben wieder eingesetzt 

worden waren und bei dem eingeschlagenen Fahrzeugfenster noch der untere Teil des Fensters vorhanden war, so dass, 

  • nachdem auch die Fahrzeugtür wegen des zum Vorfallzeitpunkt noch funktionierenden Safe-Lock-Systems durch Hineingreifen und Betätigen des innenliegenden Türöffners nicht geöffnet werden konnte, 

nicht nachvollzogen werden konnte, wie eine Person, 

  • ohne den unteren Bereich der eingeschlagene Scheibe beiseite zu drücken, 

in das Auto hinein hätte gelangen sollen, wenn sie 

  • nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war. 

EuGH entscheidet: Auch wenn wegen Streiks der Belegschaft einer Fluglinie aus Solidarität mit der Belegschaft der Muttergesellschaft

…. Flüge annulliert werden oder große Verspätung haben, können Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlung haben.  

Mit Urteil vom 06.10.2021 in der Rechtssache C-613/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass ein Streik 

  • der Belegschaft einer Fluglinie (hier: Eurowings) 

aus Solidarität 

  • mit der Belegschaft der Muttergesellschaft (hier: Lufthansa) 

keinen 

darstellt, der die Fluglinie bei 

  • Flugannullierung oder
  • großer Verspätung von Flügen

zur Verweigerung der

  • Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO 

berechtigt.

Danach kann ein solcher Solidaritätsstreik weder als Ereignis angesehen werden, 

  • das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft ist, 

noch als Ereignis, 

  • das von dieser in keiner Weise beherrschbar ist,

weil, so der EuGH, vorsehbar sei, dass,

  • wenn eine Gewerkschaft die Beschäftigten einer Muttergesellschaft zum Streik aufrufe, 

sich die Beschäftigten anderer Konzernteile diesem Streik 

  • aus Solidarität oder 
  • mit dem Ziel anschlössen, bei dieser Gelegenheit ihre eigenen Interessen durchzusetzen,

und außerdem der Arbeitgeber,

  • da für ihn der Ausbruch eines Streiks ein vorhersehbares Ereignis darstelle, grundsätzlich über die Mittel verfüge, 

sich darauf vorbereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abfangen könne, 

Übrigens:
Infos dazu, 

  • wann Fluggäste, deren Flug verspätet gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, 

finden Sie hier.

BGH entscheidet: Zinsanpassungsklauseln in (flexiblen) Prämiensparverträgen von Sparkassen und Banken sind unwirksam

…. Sparern können aufgrund dessen Zinsnachzahlungen zustehen.

Mit Urteil vom 06.10.2021 – XI ZR 234/20 – hat der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bei den von Sparkassen mit Sparern seit dem Jahr 1994 abgeschlossenen sogenannten 

  • Prämiensparverträgen,

bei denen eine

  • variable Verzinsung der Spareinlage und 
  • ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50% der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – 

gestaffelte verzinsliche Prämie vorgesehen ist und bei denen es heißt, in den Vertragsformularen u.a.: 

  • „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst“ 

sowie weiter in den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“:

  • „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. 
    Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

die Zinsänderungsklausel,

  • da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist,

wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung der Spareinlagen 

unwirksam ist, die in den Prämiensparverträgen insoweit entstandene Regelungslücke durch 

  • eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB 

geschlossen werden muss durch 

  • monatliche und 
  • unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zu einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz (Verhältnismethode) 

vorzunehmende Zinsanpassungen, weil nur so gewährleistet wird, 

  • dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, 
  • so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben

und dass Ansprüche von Sparern auf 

  • Zahlung von weiteren Zinsbeträgen aus dem Sparvertrag 

frühestens mit Beendigung der Sparverträge fällig werden,

  • also die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

LG Frankenthal entscheidet: Auf ihr Grundstück herüberwachsende, die Nutzbarkeit des Grundstücks beeinträchtigende Baumwurzeln

…. dürfen Grundstückseigentümer nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch dann abschneiden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.   

Mit Urteil vom 11.08.2021 – 2 S 132/20 – hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die 

  • Wurzeln

eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes, die 

  • auf sein Grundstück herüberwachsen 

und die

  • dadurch die Nutzbarkeit seines Grundstücks (z.B. beim Rasenmähen) tatsächlich beeinträchtigen,    

nach § 910 BGB im Wege der Selbsthilfe,

  • unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben, 

auch dann beseitigen darf, wenn dadurch das 

  • Absterben des Baumes 

droht (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Das LG hat damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) 

  • zu herüberwachsenden Zweigen 

auch 

  • auf Baumwurzeln 

angewendet.

Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19 – entschieden hat, dass Grundstückseigentümer, wenn 

  • von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen Äste oder Zweige auf ihr Grundstück ragen, 
  • dieser Überhang die Nutzung ihres Grundstücks objektiv und nicht nur gänzlich unerheblich (unmittelbar oder mittelbar, wie durch den Abfall von Laub, Nadeln oder Zapfen und ähnlichem) beeinträchtigt (§ 910 Abs. 2 BGB) und
  • dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) gesetzt war, 

von ihrem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB, 

  • sofern dieses nicht durch naturschutzrechtliche Beschränkungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt ist,

auch dann Gebrauch machen 

  • und die auf ihr Grundstück herüberragenden Äste und Zweige im Bereich über ihrem eigenem Grundstück selbst abschneiden und behalten

dürfen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste 

  • das Absterben des Baums oder 
  • der Verlust seiner Standfestigkeit 

droht.

Falsch beantwortete Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann den Versicherungsschutz gefährden

Mit Urteil vom 16.07.2021 – 11 O 4279/20 – hat die 11. Kammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth in einem Fall, in dem in einem 

  • Antrag auf Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung 

die unter der Überschrift „Angaben zum Gesundheitszustand“ gestellten Fragen, u.a.

  • zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsstörungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbelsäule, der Augen und der Psyche sowie 
  • nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages und 
  • Krankenhausaufenthalten

trotz des Hinweises, dass 

  • auch solche Umstände anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse und 
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden könne,

von der späteren Versicherungsnehmerin alle mit „nein“ angekreuzt und u.a. verschwiegen worden war, dass sie 

  • sowohl wegen orthopädischer als auch psychischer Beschwerden in Behandlung und 
  • nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migräne, nach der ebenfalls ausdrücklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen ist,  

entschieden, dass der, 

  • wegen dieser unterlassenen Angaben bei den Fragen zum Gesundheitszustand

erfolgte Rücktritt der Versicherung vom Versicherungsvertrag, den die Versicherung erklärt hatte, 

  • nachdem von der Versicherungsnehmerin in Folge von bei einem Verkehrsunfall erlittener schwerer Verletzungen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht worden waren,

berechtigt war und deswegen die Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag 

  • keine Leistungen 

beanspruchen kann.

Begründet hat das LG dies damit, dass die Fragen zum Gesundheitszustand im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung 

  • wahrheitsgemäß und 
  • vollständig

beantwortet werden müssen, damit der Versicherer die Möglichkeit hat zu entscheiden,

  • ob er das Risiko, den Antragsteller zu versichern, übernehmen oder 
  • den Versicherungsvertrag nur zu anderen Konditionen abschließen will,      

hierfür zutreffend anzugeben sind sowohl die Tatsachen, welche 

  • für den Vertragsschluss als solchen 
  • aber auch für den Umfang der vertraglichen Leistungen 

bedeutsam sind und vorliegend von der Versicherungsnehmerin, 

  • durch die bewusst nicht korrekte Beantwortung der Fragen zu ihrem Gesundheitszustand,

arglistig ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg).