Mit Urteil vom 15.06.2021 – 113 C 3634/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem ein Reisender während der Pandemie, am 04.06.2020, eine
- Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug vom 24.11.2020 bis 05.12.2020 von Hamburg nach Italien
gebucht und am 06.11.2020 den Rücktritt von dem Reisevertrag
erklärt hatte, dass
- ganz Italien ab dem 08.11.2020 als Risikogebiet eingestuft sei,
- eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen wurde,
- er sich nach der Rückkehr nach Hause in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müsste,
- in Italien außerdem nunmehr eine nächtliche Ausgangssperre gelte und
- Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars geschlossen seien,
der von ihm gegen den Reiseveranstalter erhobenen Klage auf Rückzahlung des
stattgegeben.
Danach hängt,
- wenn in Zeiten der Corona-Pandemie eine Pauschalreise gebucht wird,
die Frage, ob vor Reiseantritt,
- ohne dass nach § 651 h Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Entschädigungszahlung anfällt,
vom Reisevertrag
- gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB aus Pandemiegründen
zurückgetreten und
- gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 BGB
die Rückzahlung des vollen schon (an)gezahlten Reisepreises gefordert werden kann, ab,
- von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere
davon, ob, aus Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden zum
- Zeitpunkt des Rücktritts,
- zu dem diese Prognoseentscheidung zu treffen ist,
zu den
- zum Zeitpunkt der Buchung bzw. einer nachfolgenden Buchungsbestätigung bereits bekannten (und deshalb akzeptierten),
Beeinträchtigungen weitere,
- bei der Buchung noch nicht absehbare,
Beeinträchtigungen (infolge einer rasanten und massiven Verschlechterung des Infektionsgeschehens) hinzugetreten sind, durch die die konkrete Reise bei Durchführung erheblich beeinträchtigt sein wird (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
Übrigens:
Weitere Infos dazu, wann es möglich ist, eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei zu stornieren finden Sie hier.
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