Was ist eigentlich, wenn die Wirksamkeit einer erteilten Vorsorgevollmacht von Dritten in Zweifel gezogen wird?

…. Muss dann ein Betreuer bestellt werden?

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, ist 

  • gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Betreuung grundsätzlich nicht erforderlich. 

Das gilt auch, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Erteilung der Vorsorgevollmacht bestehen.

  • Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht vom Betreuungsgericht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. 

Ob eine bestehende Vollmacht 

  • dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, 

dem Bevollmächtigten ermöglicht, 

  • die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, 

ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn 

  • die Frage der Wirksamkeit der Vollmacht ausermittelt ist und 

nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie 

  • wirksam oder 
  • unwirksam

ist. 

Bleiben Bedenken, kommt es darauf an, ob die 

  • Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr 

eingeschränkt ist, 

  • entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben 
  • oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist.

Unabhängig davon kann 

  • trotz erteilter Vorsorgevollmacht 

eine Betreuung dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte 

  • ungeeignet ist, 

die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil 

Übrigens:
Infos nicht nur über die Vorsorgevollmacht, sondern auch über die Patientenverfügung findet man hier

Wer wird, wenn nicht genügend Intensivbetten für alle intensiv behandlungsbedürftigen Patienten zur Verfügung stehen,

…. (weiter) behandelt? 

Der Gesetzgeber hat dies bisher (noch) nicht geregelt. 
Sollten wegen begrenzter Ressourcen tatsächlich nicht mehr alle 

  • kritisch erkrankten und 
  • gleich dringlich medizinisch behandlungsbedürftigen Personen 

auf eine Intensivstation aufgenommen bzw. behandelt werden können, sind deshalb Ärzte gezwungen eine 

  • Auswahlentscheidung („Triage“) 

zu treffen, wer 

  • behandelt und 
  • wer nicht behandelt wird.  

Zu einer solchen Auswahlentscheidung, die 

  • für den einen Behandlungsbedürftigen Leben und 
  • für den anderen Tod 

bedeuten kann, sind Ärzte,

  • weil die Rechtsordnung Unmögliches nicht von ihnen verlangen darf bzw.kann,  

immer dann berechtigt, wenn es ihnen tatsächlich nur möglich ist, 

  • einen oder einige der Behandlungsbedürftigen zu behandeln,
  • nicht aber alle (Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision).   

Solche Auswahlbehandlungsentscheidungen müssen Ärzte auch schon heute in bestimmten (Krisen)Situationen treffen. 

  • Man denke beispielsweise nur an einen Notarzt, der an einer Unfallstelle zwei Schwerstverletzte vorfindet, die er nicht gleichzeitig versorgen kann.

Wer in Fällen der Überlastung des Gesundheitssystems 

  • (weiter) akut- oder intensivmedizinisch bzw. mit einem Beatmungsgerät behandelt wird und
  • wer nicht (mehr), 

sollen Ärzte nach den klinisch-ethischen Empfehlungen verschiedener Fachgesellschaften, aus Gerechtigkeitsüberlegungen,

  • nach dem Kriterium der medizinischen Erfolgsaussichten,
  • also der Wahrscheinlichkeit eines Behandlungserfolges, 

unter Berücksichtigung 

  • des allgemeinen Gesundheitszustandes der Behandlungsbedürftigen und 
  • dem Schweregrad ihrer Erkrankung

entscheiden.

Das bedeutet, wer höhere Überlebenschancen hat 

  • soll (weiter) behandelt werden, 

wer weniger gute Behandlungschancen hat, 

  • nicht.

Ärzte, die diesem Kriterium entsprechend, 

  • weil bereits alle Intensivbetten belegt sind, 

eine der bereits begonnenen Intensivbehandlungen 

  • zugunsten eines weiteren hinzukommenden Behandlungsbedürftigen mit höheren Überlebenschancen

beenden, müssen allerdings, wenn der Patient, dessen Behandlung sie,

  • ohne dass dies seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hat, 

 abgebrochen haben, verstirbt, 

  • damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft sie wegen Totschlags (durch aktives Tun) anklagt und 
  • darauf vertrauen, dass der Bundesgerichtshof ihre Handlung angesichts der Umstände für gerechtfertigt oder jedenfalls entschuldigt ansieht und sie freispricht. 

Sind Ärzte nicht bereit dieses Risiko einzugehen, dann haben Patienten, deren Behandlung bereits begonnen hat, 

  • die besseren 

und die Patienten, die erst hinzukommen, wenn bereits alle Intensivbetten und Beatmungsgeräte belegt sind, 

  • die schlechteren Karten. 

LG Frankfurt entscheidet: 11-Jähriger ist für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen fehlender Einsichtsfähigkeit

…. nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und haftet deshalb weder auf Schadensersatz noch für Abmahnkosten.

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 2-03 O 15/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 11-Jähriger, 

  • während eines Wochenendaufenthalts bei seinem Großvater 

über den Internetzugang des Großvaters eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines „Filesharing“- Netzwerkes begangen hatte, indem von ihm 

  • ein Computerspiel unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und 
  • aufgrund der Funktionsweise des „Filesharing“-Netzwerkes damit zugleich auch vom Internetanschluss seines Großvaters aus zum „Download“ anderen Nutzern angeboten

worden war, die Klage 

  • des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel 

auf Ersatz des Schadens aus § 97 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)) sowie der Abmahnkosten 

  • sowohl gegen den 11-jährigen 
  • als auch gegen dessen Großvater 

abgewiesen.

Dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 11- Jährigen, noch gegen dessen Großvater zusteht, hat das LG wie folgt begründet:

Der 11-jährige Täter der Urheberrechtsverletzung sei für diese, weil   

  • einem Kind in seinem Alter – auch einem überdurchschnittlich intelligenten, dem von den Eltern die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt worden ist – wegen der Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Hochladens“ eines Computerspiels in das Netz fehle, 

mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB und der Großvater, 

  • der nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war,

haftet 

  • weder gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesetzlichen 
  • noch nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht

auf Schadensersatz, weil 

  • die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht ihn, sondern die Eltern des 11-Jährigen trifft

und 

  • allein ein Wochenendaufenthalt eines 11-Jährigen bei seinem Großvater noch keine stillschweigende vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht begründet.

Es gibt Meinungsverschiedenheiten am BGH darüber, wie beim Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz)

…. nach §§ 280, 281 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),  

  • bei (noch) nicht erfolgter Mängelbeseitigung, 

der Schaden im Werk- sowie im Kaufvertragsrecht bemessen werden darf.   

Der 

  • für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen zuständige 

VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 –, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, entschieden 

dass es 

  • im Werkvertragsrecht 

dann nicht (mehr) zulässig ist, den Anspruch auf Schadensersatz  

  • wegen nach der Abnahme am Bauwerk festgestellter Mängel gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB 

nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, wenn der Besteller 

  • das Werk behält und 
  • den Mangel nicht beseitigen lässt bzw. noch nicht hat beseitigen lassen,

vielmehr ein Besteller, der das (mangelhafte) Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden bemessen kann und ggf. muss,

  • entweder in der Weise, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz ermittelt,
    • zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und 
    • dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel, 
  • oder in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung, 
    • der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird, 
    • wobei Maßstab ist, die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses,
  • oder, falls der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert haben sollte, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde,
    • nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache,

dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lassen will, 

  • weiterhin gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB grundsätzlich das Recht hat, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern

und dass ein Besteller, der das Werk behält und den Mangel hat beseitigen lassen,

  • die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt bzw. 
  • vor Begleichung der Kosten Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten 

verlangen kann.

Anderer Auffassung 

  • jedenfalls

für die Bemessung des 

  • kaufvertraglichen Schadensersatzes statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB 

ist der für das Kaufrecht zuständige V. Senat des BGH, der, 

daran festhalten will, dass ein Käufer

  • der die (mangelhafte) Kaufsache behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, 

entweder

  • Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts 

oder 

  • Ersatz der voraussichtlich erforderlichen (fiktiven) Mängelbeseitigungskosten 

verlangen kann.

Hinweis für die Praxis:
Damit kann, wenn 

  • eine mangelhafte Sache behalten, 
  • der Mangel nicht beseitigt und 
  • Schadensersatz nach §§ 281, 280 BGB verlangt wird, 

für die Bemessung des Schadens von Bedeutung sein, ob es sich bei der vom Schuldner übernommenen Pflicht, die nicht wie geschuldet, sondern mangelhaft erbracht wurde, um 

  • eine kauf- oder 
  • eine werkvertragliche 

Pflicht gehandelt hat.  

Wer in Brasilien gepflanzte Nutzbäume zur späteren Verwertung in Deutschland erwerben möchte, sollte wissen, dass

…. das Eigentum an solchen Bäumen nach brasilianischem Recht, 

  • anders als im deutschen Recht, 

isoliert, d.h. auch ohne das Eigentum an dem Grundstücks übertragen und erworben werden kann.

Mit Urteil vom 08.10.2020 – 6 U 1582/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem von einem Verkäufer in Brasilien einem Kaufinteressierten in Deutschland der Kauf von 

  • in Brasilien gepflanzter 

Teakbäume zur späteren Verwertung angeboten, es daraufhin zum Vertragsschluss 

  • über den Erwerb von 265 auf einer Plantage in Brasilien gepflanzten Teakbäumen 

gekommen und dem Käufer 

  • zur Bescheinigung des persönlichen Baumeigentums 

eine „Baumurkunde“ übersandt worden war, entschieden, dass es möglich ist, einen reinen Baumkaufvertrag 

  • über Nutzbäume in Brasilien 

zu schließen. 

Nach brasilianischem Recht, das, so der Senat,

  • da sich die Bäume in Brasilien befinden, gemäß § 43 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 

anzuwenden ist, handelt es sich bei zur Abholzung und anschließenden Verwertung bestimmten Bäumen nämlich um „antizipierte Mobiliargüter“,

  • worunter Güter zu verstehen sind, die natürlicherweise oder künstlich mit dem Grund und Boden verbunden und daher zwar grundsätzlich unbeweglich aber zur Trennung von Grund und Boden bestimmt sind,

zählen zu den antizipierten Mobiliargütern insbesondere 

  • zur Rodung bestimmte Bäume, 

erfolgt die Übertragung des Eigentums 

  • an antizipierten Mobiliargütern im brasilianischen Recht 

nach denselben Vorschriften, die für 

  • die Übertragung von beweglichen Sachen 

gelten und genügt daher hierfür 

  • ein (nicht notariell beurkundeter) Vertragsschluss und 
  • die Übergabe der Sache bzw. eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung, 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet: Fitnessstudios dürfen nicht vollständig geschlossen werden

Mit Beschluss vom 12.11.2020 – 20 NE 20.2463 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) die Regelung des § 10 Abs. 4 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020, 

  • nach der der Betrieb von Fitnessstudios ab 02.11.2020 (vollständig) untersagt ist, 

außer Vollzug gesetzt.

Begründet hat der VGH dies damit, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 der 8. BayIfSMV, nach der 

  • Fitnessstudios vollständig schließen müssen, 

während Einrichtungen des Freizeitsports im Bereich der Freizeitgestaltung, 

  • wenn auch nur für den Individualsport und nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands, 

genutzt werden dürfen (vgl. § 10 Abs. 3 und 1 Satz 1 8. BayIfSMV), Inhaber von Fitnessstudios benachteiligt, 

  • ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist,

daher die vollständige Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios 

  • gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt 

und 

  • nicht verhältnismäßig ist. 

Das bedeutet, dass, nachdem der Verordnungsgeber bei Erlass der Einschränkungen davon ausgegangen ist, dass Individualsport im genannten Umfang zulässig bleiben soll, 

  • diese Erwägung auch für Fitnessstudios gelten muss, 

so dass auch der Betrieb von Fitnessstudios, 

  • wenn auch nur in einem stark eingeschränkten Umfang, entsprechend den getroffenen Beschränkungen für den Freizeitindividualsport,

möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Ehemalige Lebenspartnerin der Kindsmutter kann nach der Trennung auch gegen deren Willen Umgangsrecht mit

…. während der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern bekommen. 

Mit Beschluss vom 05.10.2020 – 2 UF 185/19 – hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall, in dem während einer Lebenspartnerschaft im Wege von 

  • beiden Lebenspartnerinnen gemeinsam beschlossener 

Fremdinseminationen die Kindsmutter zwei Söhne geboren hatte, 

  • die nach der Trennung der Lebenspartnerinnen bei ihr verblieben waren, 

entschieden, dass die ehemalige Lebenspartnerin der Kindsmutter 

  • auch gegen den Willen der Kindsmutter

ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen hat.

Wie der Senat ausgeführt hat, gilt, weil 

  • anders als bei einem Kind, das in einer Ehe geboren wird, 

zwischen einem Kind und einer eingetragenen Lebenspartnerin, die nicht die Kindesmutter ist, keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung begründet wird,

  • vielmehr eine solche nach den geltenden Vorschriften ausschließlich durch eine Adoption herbeigeführt werden kann,

für das Umgangsrecht der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter nach einer Trennung die Vorschrift des § 1685 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der sie als „sozialer“ Elternteil den Umgang (nur) dann verlangen kann, wenn 

  • sie als Bezugsperson zu qualifizieren ist und 
  • der Umgang dem Kindeswohl dient. 

Diese Voraussetzungen lagen in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nach Auffassung des Familiensenats vor, der das damit begründete, dass 

  • im Rahmen eines Zusammentreffens der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter und der Kinder bei Gericht deutlich erkennbar war, dass 

die ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter für beide Kinder eine enge Bezugsperson darstellt, sie 

  • während der Lebenspartnerschaft 

durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für diese übernommen hatte und der Umgang,

  • weil dadurch die Bindung zu der ehemaligen Lebenspartnerin der Kindsmutter erhalten 
  • sowie den Kindern ermöglicht wird, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen ist, 

auch dem Kindeswohl dient (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Bayerischer VGH entscheidet wie die Maskenpflicht an bayerischen Schulen verfassungsgemäß auszulegen ist

Mit Beschluss vom 10.11.2020 – 20 NE 20.2349 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Eilantrag von 

  • zwei durch ihre Eltern vertretenen Grundschülerinnen 

auf Aussetzung der 

  • durch § 18 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 

angeordneten

  • Maskenpflicht auf dem Schulgelände 

abgelehnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass für die Schüler 

  • im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Begründet hat der VGH dies damit, dass, 

  • da sich anhand der gegebenen Datenlage nicht ausschließen lasse, dass auch jüngere Schüler sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben können und 
  • das Tragen einer Maske für die Schüler grundsätzlich zumutbar sei,

die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine 

  • verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 

sei, jedoch, 

  • nachdem Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten, 

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, die Vorschrift so auszulegen, dass den Schülern 

  • während Pausen im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

eine Tragepause ermöglicht werde (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Wichtig zu wissen, wenn eine nach dem Tod eines gesetzlich Versicherten weitergezahlte Rente zurückverlangt wird

Mit Urteil vom 25.08.2020 – L 3 U 73/19 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) darauf hingewiesen, dass Renten, 

  • die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, 

als unter Vorbehalt erbracht gelten und in einem Fall, in dem eine Berufsgenossenschaft einem Versicherten eine Unfallrente,

  • die antragsgemäß auf ein Konto seines Sohnes überwiesen wurde,

weiter über den Tod des Versicherten hinaus, 

  • bis sie von dessen Tod Kenntnis erlangte, 

gezahlt hatte, entschieden, dass die Erstattung einer weiter über den Tod des Versicherten hinaus geleisteten Unfallrente von der Berufsgenossenschaft  

  • vorrangig gegen das kontoführende Geldinstitut im Wege des Rücküberweisungsanspruchs geltend zu machen ist und 
  • der Erstattungsanspruch gegen den Empfänger oder den Verfügenden sich zu diesem Anspruch subsidiär verhält.

Dadurch soll, so der Senat, 

  • eine möglichst schnelle, effektive und vollständige Rückzahlung zu Unrecht weitergezahlter Rentenleistungen erreicht werden, 

jedoch der Empfänger dieser Leistungen, 

  • – hier der Sohn des verstorbenen Versicherten-, 

der verpflichtet ist, die zu Unrecht erhaltene Unfallrente zurückzuzahlen, 

  • vor einem Erstattungsverlangen nicht geschützt werden.

Das bedeutet, der Versicherungsträger, hier die Berufsgenossenschaft, ist dann berechtigt,

  • statt von dem kontoführenden Geldinstitut, 

von 

  • dem Empfänger, hier dem Sohn des verstorbenen Versicherten, 

die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuverlangen, wenn das Geldinstitut entweder sich erfolgreich darauf berufen kann, dass bereits vor der Rückforderung, 

  • in Unkenntnis vom Tode des Versicherten oder 
  • weil es ihm zumindest im Rahmen des normalen Geschäftsgangs nicht möglich war, diesen mit den streitgegenständlichen Zahlungseingängen in Verbindung zu bringen,

anderweitig über die Rentenleistungen verfügt worden ist,

  • beispielsweise dadurch, dass das Empfängerkonto bereits aufgelöst worden ist,

oder von dem Geldinstitut 

  • zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben werden kann (§ 96 Abs. 3 bis 4a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Übrigens:
Von der Kenntnis eines Geldinstituts vom Tod des Versicherten kann bei Renteneingängen, die 

  • auf das Konto einer dritten, von dem Versicherten verschiedenen Person

erfolgen, nur ausgegangen werden, wenn der Tod des Versicherten der Bank 

  • gerade bezogen auf eben dieses Konto 

mitgeteilt worden ist (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Wichtig zu wissen für Eltern von an spinaler Muskelatrophie (SMA) erkrankten Kindern

Mit Beschluss vom 28.09.2020 – L 10 KR 542/20 B ER – hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im Fall eines über die Familienversicherung gesetzlich versicherten 13 Monate alten, 

  • an spinaler Muskelatrophie (SMA) leidenden, 

Kindes, 

  • das bisher mit Spinraza® behandelt worden war (lebenslange Injektionen, ca. 285.000 Euro pro Jahr), 

entschieden, dass die Krankenkasse verpflichtet ist, das Kind mit einer 

  • stationären Krankenhausbehandlung zur Durchführung einer Therapie mit dem in der EU seit Mai 2020 zugelassenen Zolgensma® (einmalige Injektion, ca. 2 Mio. Euro)

zu versorgen.

Begründet hat das LSG dies damit, dass bei dem 13 Monate alten Kind nach den glaubhaften Angaben des behandelnden Arztes die Therapie mit Zolgensma® 

  • indiziert und 
  • erfolgversprechend,

eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® wegen der 

  • erforderlichen Lumbalpunktionen und Sedierungen sowie 
  • der damit einhergehenden Risiken 

eine Verweisung auf die Behandlung mit Spinraza® zudem nicht mehr zumutbar, für die Behandlung mit Zolgensma®,

  • von der im übrigen auch nicht feststehe, dass sie überhaupt zu Mehrkosten führe,    

ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich sei,

  • da deren Ziel nicht durch teil-, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden könne

und 

  • nachdem das Erreichen der Grenze für eine sinnvolle Therapie in Anbetracht von Alter und Gewicht des betroffenen Kindes unmittelbar bevorstehe, 

Eilbedürftigkeit vorgelegen habe (Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen).

Was, wer ein fabrikneues Auto geleast und für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung auf Neuwagenbasis abgeschlossen hat, wissen sollte,

…. wenn der Leasingvertrag vorzeitig, 

  • beispielsweise aufgrund Zerstörung oder Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

beendet wird.   

Mit Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein fabrikneues Auto geleast, vom Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug, 

  • wie vertraglich vorgesehen, 

eine Vollkaskoversicherung

  • auf, wozu keine Verpflichtung bestand, Neuwagenbasis 

abgeschlossen und der Leasingvertrag,   

  • aufgrund Diebstahls des Leasingfahrzeugs, 

vom Leasinggeber gekündigt worden war, entschieden, dass die

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung 

  • aus der vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen und finanzierten Vollkaskoversicherung 

dem Leasingnehmer 

  • und nicht dem Leasinggeber 

zusteht.

Begründet hat der Senat dies u.a. mit der bei einem Leasingvertrag bestehenden Interessenlage, nach der das Interesse, 

  • mit Hilfe der Neuwertentschädigung aufgrund einer vom ihm abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung 

beim Leasingnehmer liegt und nicht beim Leasinggeber, 

  • dessen Interesse dadurch schon in vollem Umfang entsprochen ist, dass er dem Leasingnehmer nach der vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages den zu seiner vollen Amortisation führenden Ablösewert in Rechnung stellen kann,    

dass die  

  • den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende 

sog. Neuwertspitze der Versicherungsleistung für den Leasinggeber ein

  • – im Sacherhaltungsinteresse oder im Sachwert des Fahrzeugs nicht begründeter – 

zusätzlicher Gewinn wäre und sich auch aus § 285 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 

  • wonach, wenn der Schuldner – hier der Leasingnehmer – infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt, der Gläubiger – hier der Leasinggeber – die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs auch dann verlangen kann, wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt,

anderes nicht ergibt, nachdem 

  • leasingvertraglich die Rückgabe eines neuwertigen Fahrzeugs an den Leasinggeber nicht geschuldet ist, somit also 

der Leasingnehmer 

  • den Neuwertanteil der Vollkaskoversicherung 

nicht für das geschuldete und gestohlene Leasingfahrzeug erlangt hat.   

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem 

  • der Neuwert des Leasingfahrzeugs 70.437,93 €
  • der Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Diebstahls des Leasingfahrzeugs 39.800 € betrug,
  • sich der Ablösewert (d.h. der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands des Leasinggebers einschließlich seines kalkulierten Gewinns notwendig ist) auf 50.351,52 € belief und 

der Kaskoversicherer den Versicherungsfall (Diebstahl des Leasingfahrzeugs) auf Neuwagenbasis abgerechnet hatte, sind dem Leasingnehmer vom Senat 

  • 20.086,41 € (= 70.437,93 € – 50.351,52 €) 

aus der Versicherungsleistung zugesprochen worden.

E-Scooter-Fahrer sollten wissen, dass für sie dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen gelten wie für Führer von Kraftfahrzeugen

Das haben u.a. entschieden,

Für Benutzer von 

bedeutet das, dass sie 

  • ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille als unwiderlegbar absolut sowie
  • bei alkoholtypischen Ausfallerscheinungen auch schon unterhalb dieser BAK, ab einer BAK von 0,3 Promille, als relativ 

fahruntüchtig im Sinne von § 316 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) anzusehen sind und dass, wenn 

  • alkoholtypische Ausfallerscheinungen fehlen und 
  • die BAK mindestens 0,5 Promille und maximal 1,09 Promille beträgt, 

eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Straßenverkehrs-Gesetz (StVG),

  • – Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut -. 

vorliegt.

Übrigens:
Zur zivilrechtlichen Haftung bei einer Kollision von Elektrokleinstfahrzeugen, wie E-Scootern oder Segways, 

Bayerischer VGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben sowie gegen das Beherbergungsverbot ab

Mit Beschluss vom 05.11.2020 – 20 NE 20.2468 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) einen Eilantrag gegen 

  • die Untersagung des Gastronomiebetriebs und 
  • die Einschränkung des Beherbergungsbetriebs

durch

  • die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV)

abgelehnt.

Danach 

  • ist zwar zweifelhaft, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) in ihrer derzeitigen Fassung als Grundlage der angegriffenen Bestimmungen der 8. BayIfSMV dem Parlamentsvorbehalt genügen,

sind die angegriffenen Regelungen der 8. BayIfSMV 

  • als Bestandteil des der Verordnung zugrundeliegenden Auswahl- und Regelungskonzepts, das die Bereiche Bildung und Erwerbsleben, soweit es nicht den Freizeitbereich betrifft, weitgehend offenhält und hinsichtlich der Einschränkungen an das Freizeitverhalten der Gesellschaft anknüpft, jedoch 

nicht offensichtlich rechtswidrig, da sie 

  • bei prognostischer Einschätzung 

eine denkbare Reaktion auf das derzeit stark ansteigende pandemische Geschehen sind, sich demzufolge, 

  • zumal für die betroffenen Betriebe erhebliche staatliche Entschädigungsleistungen für den Umsatzausfall angekündigt worden seien, 

bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig erweisen und überwiegt bei der, 

  • im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt offenen Rechtsfragen 

im Eilverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung,

  • angesichts der enorm steigenden Infektionszahlen, 

derzeit 

Wer ein Auto geleast und damit einen fremdverschuldeten Unfall hat, der den vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, sollte

…. wissen, dass Zahlungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers ihm zugute kommen müssen. 

Ein Leasingnehmer, der mit einem für einen bestimmten Zeitraum geleasten Auto einen Unfall hat, der den 

  • mit dem Leasinggeber vereinbarten

Restwert des Leasingfahrzeugs mindert, muss die

  • nach Ablauf des Leasingvertrages vorhandene 

Differenz ausgleichen.

Allerdings ist der Leasinggeber, der 

  • für den bei einem Verkehrsunfall an dem Leasingfahrzeug erlittenen Schaden 

von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer Zahlungen auf den Fahrzeugschaden erhält, verpflichtet, diese ihm als Fahrzeugeigentümer aus dem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen 

  • dem Leasingnehmer 

zugutekommen zu lassen, indem er 

  • sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder 
  • diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet,

so dass eine Zahlung, die der Leasinggeber 

  • als Minderwertausgleich von dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer 

erhalten hat, 

  • – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – 

zumindest bei der Abrechnung am Ende in der Weise berücksichtigt werden muss, dass die Zahlung den Anspruch 

  • des Leasinggebers 

auf Restwertausgleich mindert. 

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30. 09.2020 – VIII ZR 48/18 – entschieden.

Was, wer an einer Lipödem leidet und eine Liposuktion (Fettabsaugung) durchführen lassen möchte, wissen sollte

Mit Urteil vom 10.09.2020 – 3 K 1498/18 – hat das Sächsische Finanzgericht (FG) in einem Fall, in dem eine Frau, 

  • die seit vielen Jahren unter einem Lipödem des Stadiums I litt,

eine,

  • von ihrer Krankenkasse nicht bezahlte, 

Liposuktion (Fettabsaugung) hatte durchführen lassen, entschieden, dass bei einer 

  • Lipödemerkrankung

die Kosten der Liposuktion bei der Einkommensteuer dann als 

  • außergewöhnliche Belastung anerkannt,
  • d.h. in Abzug gebracht 

werden können, wenn 

  • eine ärztliche Verordnung 

vorgelegen hat.

Danach handelt es sich bei einer ärztlich verordneten Liposuktion bei Lipödem 

  • nicht um eine Schönheitsoperation, sondern 

um eine 

  • zwischenzeitlich von nahezu allen mit dieser Krankheit befassten Wissenschaftlern angesehene 

risikoarme Behandlungsmethode, die 

  • der Linderung der durch die Erkrankung verursachten Beschwerden und 
  • der Vermeidung von Folgeerkrankungen dient. 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (Quelle: Pressemitteilung des FG Leipzig).