Bodenwelle auf Autobahn

Bodenwelle auf Autobahn

Die straßenverkehrssicherungspflichtige Behörde ist verpflichtet, auch Führern von Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit und geringer Bodenfreiheit vor für sie gefährlichen Bodenwellen zu warnen.

Das hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Aachen mit Urteil vom 01.10.2015 – 12 O 87/15 – in einem Fall entschieden, in dem der Ferrari Modena Spider des Klägers beim Überfahren einer nahezu quer zur Fahrbahn einer Autobahn verlaufenden Bodenwelle, die eine Höhe von bis zu 18 cm aufwies, beschädigt worden war.

Wie die 12. Zivilkammer des LG Aachen ausgeführt hat, ist von dem jeweiligen Straßenbaulastträger zu erwarten, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet,

  • nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und
  • auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann,

 

wobei, bei der Bemessung des Umfanges der Verkehrssicherungspflicht insbesondere auch Art, Bedeutung und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges zu berücksichtigen sind (Oberlandesgericht (OLG) Jena, Urteil vom 10.06.2009 – 4 U 67/09 –; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 – 2 U 18/05 –).

Jedenfalls bei wichtigen Straßen muss aber ein Verkehrsteilnehmer, auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Körperschaften und des Umstandes, dass ebene Fahrbahnen nicht überall zu erwarten sind, darauf vertrauen dürfen, dass jedenfalls keine ganz erheblichen Niveauunterschiede vorhanden sind (OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007 – 8 U 199/06 –).
Welche Niveauunterschiede hiernach auch ohne Warnung noch hinzunehmen sind, hängt dabei

  • nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab,
  • sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging die Kammer,

  • weil die zum Unfallzeitpunkt bestehende Bodenwelle seinerzeit eine erhebliche Fahrbahnunebenheit und insbesondere für bestimmte zugelassene Fahrzeuge mit geringer Bodenfreiheit bei hoher Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr darstellte,

 

von einer Amtspflichtverletzung und damit von einer Haftung des beklagten Landes nach §§ 839 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art, 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) aus.
Jedoch minderte sie,

  • da der Kläger rund 200 km/h schnell gefahren war und nicht feststand, dass diese deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen keinen Einfluss auf den Unfall hatte,

 

wegen der deshalb auch nicht hinter dem Verschulden des Haftenden zurücktretenden erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die Ansprüche des Klägers um 50 % (OLG Oldenburg, Urteil vom 21.03.2012 – 3 U 69/11 –).

 


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