Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Zur Zwangsmitgliedschaft von Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaft.

Bundesjagdgesetz (BJagdG) – Zur Zwangsmitgliedschaft von Grundstückseigentümern in Jagdgenossenschaft.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Große Kammer) hat mit Urteil vom 26.06.2012 – 9300/07 – entschieden, dass die im deutschen Bundesjagdgesetz (BJagdG) von Gesetzes wegen vorgesehene automatische Mitgliedschaft bestimmter Grundstückseigentümer in einer Jagdgenossenschaft (vgl. § 8 ff. BJagdG) und ihre Verpflichtung, das Jagdausübungsrecht und damit auch die Anwesenheit von Personen mit Jagdgewehren und -hunden auf ihren Grundstücken zu dulden, für die Grundstückseigentümer, die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, eine Einschränkung der freien Ausübung des Rechts, ihr Eigentum zu nutzen, ist und Art. 1 Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung und weil danach davon auszugehen sei, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die EMRK verstoßen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) mit Beschluss vom 30.01.2013 – 19 AE 12.2123 – in einem Verfahren, zugunsten eines auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück klagenden Eigentümers, durch einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden, dass die Vorschriften betreffend die Rechte und Pflichten, die sich aus der Wahrnehmung von Grundeigentümerbefugnissen und des Jagdausübungsrechts durch die Jagdgenossenschaft und aus der diesbezüglichen Mitgliedschaft des Grundstückseigentümers für die Beteiligten ergeben, hinsichtlich des Klägers und seines Grundstücks vorläufig nicht anzuwenden sind und die Vorschriften über die Wildfolge nur in bestimmten Fällen.
In seinem Beschluss hat der VGH aber auch darauf hingewiesen, dass, falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen und durchsetzen wollten, so um überhöhte Wildbestände zu reduzieren, der VGH dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen werde.

Die Hauptsacheentscheidung des VGH München in diesem Verfahren bleibt abzuwarten.

 

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