Bußgeld für Gastwirt wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Bußgeld für Gastwirt wegen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz

Ein Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet, verletzt vorsätzlich das Nichtraucherschutzgesetz, das in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher einschränkt.

Darauf hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 19.10.2015 – 5 RBs 112/15 – hingewiesen und

  • die amtsgerichtliche Verurteilung eines Gastwirts zu Geldbußen von 800 Euro und 1.600 Euro bestätigt,
  • der bei zwei Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz, sogenannten ʺHelmut Partys“, zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte gestattet sowie anderen Gästen gegenüber erklärt hatte, dass geraucht werde und es ihnen freistehe, zu gehen.

 

Das Gericht

  • wertete das Verhalten des Gastwirts als vorsätzliche Verletzung des nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltenden Rauchverbotes und
  • lehnte es auch ab, dem Gastwirt einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zuzubilligen, weil er hätte erkennen können, dass das Nichtrauchergesetz verfassungskonform ist.

 

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2015 mitgeteilt.

 


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