Darf ein Unternehmen anbieten, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen?

Darf ein Unternehmen anbieten, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen?

Mit Urteil vom 02.07.2015 – 2 U 148/14 – hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart entschieden, dass es sich bei der Ankündigung einer Drogeriemarktkette, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen, um keine gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßende Werbemaßnahme handelt.

Danach ist die Ankündigung, fremde Rabattgutscheine einzulösen, nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und

  • zwar weder wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt würden,
  • noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolge.

 

Begründet hat der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart seine Entscheidung damit, dass

ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen sei, das den Gutschein ausgegeben habe.
Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher.
Das Unternehmen das ankündige, den fremden Gutschein einzulösen, eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt.
Auch eine sogenannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor.
Das Unternehmen, das einen Gutschein eines anderen Unternehmens einlöse, verhindere durch sein Vorgehen nicht den Wettbewerb zwischen ihm und seinem Konkurrenten, sondern verschärfe ihn.
Auch werde durch die Einlösungszusage der Zugang seiner Wettbewerber zum Kunden nicht beeinträchtigt.
Ferner werde dadurch weder die Gutscheinwerbung des anderen Unternehmens sinnlos, noch sei in dem Einlösevorgang eine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung zu sehen. Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sei gleichfalls nicht gegeben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart am 02.07.2015 mitgeteilt.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fdarf-ein-unternehmen-anbieten-rabattgutscheine-anderer-unternehmen%2F">logged in</a> to post a comment