In einem Eilverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin mit Beschluss vom 10.08.2015 – VG 1 L 257.15 – entschieden,
- dass die für den 11.08.2015 geplante Demonstration, bei der der Veranstalter beabsichtigte, mit ungefähr 30 Personen und mitgeführten Hunden den Schlachtensee auf dem Uferweg einmal zu umrunden, um auf diese Weise gegen das dort seit Mai 2015 vom Bezirksamt Zehlendorf-Steglitz ausgeschilderte Mitnahmeverbot von Hunden zu protestieren, durchgeführt werden darf,
- nachdem dem Veranstalter der Demonstration zuvor vom Polizeipräsident in Berlin die Nutzung des Uferweges im Rahmen des Aufzuges untersagt worden war.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die 1. Kammer des VG aus, dass sie angesichts der Kürze der Zeit und vor dem Hintergrund des noch bestehenden tatsächlichen Aufklärungsbedarfs in der Sache, die Rechtmäßigkeit des Mitnahmeverbots von Hunden nicht abschließend prüfen könne.
Bei der daher nur möglichen Abwägung des Versammlungsrechts des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen am Verbot komme dem Versammlungsrecht im konkreten Fall Vorrang zu.
Etwaigen Gefahren durch die mitgeführten Hunde könne dadurch begegnet werden, dass diese ständig anzuleinen seien und deren Kot mit Hundekotbeuteln ordnungsgemäß entsorgt werde.
Darüber hinausgehende Belästigungen durch Hunde seien unwahrscheinlich und müssten ansonsten wegen der zeitlichen Kürze der möglichen Beeinträchtigung hingenommen werden.
Das hat die Pressestelle des Verwaltungsgerichts Berlin am 10.08.2015 – Nr. 30/2015 – mitgeteilt.
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